Der Offizial der Kölner Kurie entscheidet in dem Streit zwischen dem Kloster St. Walburg bei Soest als Kläger und der Berta, Witwe des Johannes gen. van der Hoven, und ihren Erben Henricus, Bertram, Elizabet und Conegundis als Beklagten. Vor dem Offizial hatte Bartholomeus de Buchorst als Anwalt des Klosters vorgebracht, dass dem Kloster ein Salzhaus in Sassendorf (Sassendorp) bisher ohne Störung gehört hätte. Das Haus sei vom Kloster gegen eine jährliche Zahlung an Johannes gen. Wesselar verpachtet worden, doch hätten Berta und ihre Erben dieses Haus kraft weltlichen Gerichtsurteils in Besitz genommen und zum Schaden des Klosters den Johannes am Salzsieden gehindert. Der Anwalt des Klosters hatte Rückgabe des Hauses an das Kloster und 20 Mark Soester Pfennige Schadenersatz gefordert. Am 18. August 1330 (sabbato post Laurentis) war die Anklageschrift dem Anwalt der Beklagten Hermannus Laze zugeschickt worden und ihm als Termin zur Beantwortung der 29. August (feria quarta post festum Bartholomei hora prima) gesetzt worden. Nach Litiskontestation, Einreichung der Artikel und Zeugenverhör ist das Beweisverfahren abgeschlossen worden und in Gegenwart der Anwälte vom Offizial das Urteil verkündet worden. Berta und ihre Erben sollen das Salzhaus räumen und, abgesehen von den Prozeßkosten, 14 Mark Soester Pfennige zahlen. Das Kloster soll in das Haus eingesetzt werden. Der Offizial siegelt.

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