02.06.03. Landratsämter und Kreiskommunalverwaltungen im Regierungsbezirk Merseburg
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Landesarchiv Sachsen-Anhalt (Archivtektonik) >> 02. Preußische Provinz Sachsen (1816 - 1944/45) >> 02.06. Regierung Merseburg und nachgeordnete Behörden
Registraturbildner: Die endgültige Bestätigung der Einteilung der landrätlichen Kreise, wie sie im Jahre 1815 bei der Neuorganisation des preußischen Staates vorgesehen war, erfolgte im Regierungsbezirk Merseburg im Jahre 1817. Die 1816/1817 gebildeten Kreise blieben bis 1945 relativ konstant.
Die mit der „Verordnung wegen verbesserter Einrichtung der Provinzialbehörden“ vom 30. April 1815 neugeschaffenen Kreise waren territorial geschlossene einheitliche staatliche Verwaltungsbezirke. Die Landräte blieben jedoch als den Regierungen unmittelbar nachgeordnete Staatsbeamte.
Zum Geschäftskreis des Landrats gehörten u. a. der gesamte Bereich der inneren Verwaltung im Kreis, die Polizei im weitesten Sinne, seit 1821 die Gendarmerie im Kreise, weiterhin die Militärangelegenheiten, die Aufsicht über das Armenwesen und die Verwaltung des Kämmerei- und Gemeindevermögens der Städte und Dörfer. Aus einer Vielzahl der weiteren Aufgaben ist die Aufsicht über die Steuerverwaltung und –einziehung besonders hervorzuheben.
Am 17. Mai 1827 wurde die Kreisordnung für die Provinz Sachsen erlassen. Sie änderte nichts an der Verfassung und Verwaltung der Kreise, sondern sie regelte in der Hauptsache den Wahlmodus, die Zusammensetzung und Befugnisse der Kreisvertretungen, die als Kreisversammlungen, Kreisstände oder Kreistage bezeichnet wurden.
Auf neue Grundlagen wurde die preußische Kreisverfassung gestellt, als bald nach der Reichsgründung von 1871 ein Kompromiss in Gestalt der 1874 in Kraft getretenen Kreisordnung für die die sechs östlichen Provinzen vom 13. Dezember 1872 (Neufassung vom 19. März 1881) zustande kam. Für den Landrat bedeutete die Kreisordnung von 1872/1874 eine erhebliche Vermehrung seiner Aufgaben. Nach wie vor konzentrierte sich bei ihm nicht nur die gesamte innere und allgemeine Verwaltung auf der Kreisebene, sondern er hatte vor allem die Funktion der Kreispolizeibehörde. Außerdem stand er nicht nur als Vorsitzender des von ihm einzuberufenden Kreistages, sondern vor allem als Vorsitzender des Kreisausschusses, dessen Ge-schäfte er zwischen den Sitzungen führte, als Staatsbeamter über der Selbstverwaltung des Kreiskommunalverbandes. In dieser Eigenschaft lautete seine Behördenbezeichnung „Der Landrat als Vorsitzender des Kreisausschusses“. Bei seiner Ernennung, die nach wie vor durch den König und seit 1918 durch das preußische Staatsministerium erfolgte, waren die Vorschläge des Kreistages seitdem nicht mehr bindend.
Im Jahre 1933 erhielten die Landräte das Aufsichtsrecht über die übrigen staatlichen Behörden im Kreis und als Vorsitzende der Kreisausschüsse auch über die Städte mit mehr als 10000 Einwohnern, die bisher der Kommunalaufsicht der Regierungen direkt unterstanden haben.
Nach dem Machtanritt der Nationalsozialisten erstreckte sich die Beseitigung der parlamentarischen Demokratie auch auf die kommunale Selbstverwaltung der Kreise. Die Kreistage wurden bereits im Februar 1933 aufgelöst und ihre Aufgaben vorübergehend den Kreisausschüssen mit übertragen. Diese verloren jedoch ihrerseits noch im Dezember des gleichen Jahres den Großteil ihrer Aufgaben an die Landräte und wurden im Wesentlichen unter der neuen Bezeichnung Kreisverwaltungsgericht auf diesen Teil ihrer bisherigen Zuständigkeiten beschränkt. Schließlich fielen sie 1939/1940 gänzlich der Unterordnung der gesamten öffentlichen Verwaltung unter die Belange der Kriegsführung zum Opfer, als auch die Kreisverwaltungsgerichte ihre Tätigkeit einstellen mussten. Zu einer förmlichen Vereinigung des Geschäftsbereiches der Selbstverwaltung kam es in den meisten Kreisen des Regierungsbezirkes Merseburg bis zum Jahre 1945 allerdings nicht mehr. Die Kreiskommunalverwaltung blieb vielmehr ein selbständiger Teil des Landratsamtes.
Die Tätigkeit der preußischen Landratsämter endete im Mai 1945. Im gleichen Jahr erfolgte der Aufbau neuer Kreisverwaltungen.
Die mit der „Verordnung wegen verbesserter Einrichtung der Provinzialbehörden“ vom 30. April 1815 neugeschaffenen Kreise waren territorial geschlossene einheitliche staatliche Verwaltungsbezirke. Die Landräte blieben jedoch als den Regierungen unmittelbar nachgeordnete Staatsbeamte.
Zum Geschäftskreis des Landrats gehörten u. a. der gesamte Bereich der inneren Verwaltung im Kreis, die Polizei im weitesten Sinne, seit 1821 die Gendarmerie im Kreise, weiterhin die Militärangelegenheiten, die Aufsicht über das Armenwesen und die Verwaltung des Kämmerei- und Gemeindevermögens der Städte und Dörfer. Aus einer Vielzahl der weiteren Aufgaben ist die Aufsicht über die Steuerverwaltung und –einziehung besonders hervorzuheben.
Am 17. Mai 1827 wurde die Kreisordnung für die Provinz Sachsen erlassen. Sie änderte nichts an der Verfassung und Verwaltung der Kreise, sondern sie regelte in der Hauptsache den Wahlmodus, die Zusammensetzung und Befugnisse der Kreisvertretungen, die als Kreisversammlungen, Kreisstände oder Kreistage bezeichnet wurden.
Auf neue Grundlagen wurde die preußische Kreisverfassung gestellt, als bald nach der Reichsgründung von 1871 ein Kompromiss in Gestalt der 1874 in Kraft getretenen Kreisordnung für die die sechs östlichen Provinzen vom 13. Dezember 1872 (Neufassung vom 19. März 1881) zustande kam. Für den Landrat bedeutete die Kreisordnung von 1872/1874 eine erhebliche Vermehrung seiner Aufgaben. Nach wie vor konzentrierte sich bei ihm nicht nur die gesamte innere und allgemeine Verwaltung auf der Kreisebene, sondern er hatte vor allem die Funktion der Kreispolizeibehörde. Außerdem stand er nicht nur als Vorsitzender des von ihm einzuberufenden Kreistages, sondern vor allem als Vorsitzender des Kreisausschusses, dessen Ge-schäfte er zwischen den Sitzungen führte, als Staatsbeamter über der Selbstverwaltung des Kreiskommunalverbandes. In dieser Eigenschaft lautete seine Behördenbezeichnung „Der Landrat als Vorsitzender des Kreisausschusses“. Bei seiner Ernennung, die nach wie vor durch den König und seit 1918 durch das preußische Staatsministerium erfolgte, waren die Vorschläge des Kreistages seitdem nicht mehr bindend.
Im Jahre 1933 erhielten die Landräte das Aufsichtsrecht über die übrigen staatlichen Behörden im Kreis und als Vorsitzende der Kreisausschüsse auch über die Städte mit mehr als 10000 Einwohnern, die bisher der Kommunalaufsicht der Regierungen direkt unterstanden haben.
Nach dem Machtanritt der Nationalsozialisten erstreckte sich die Beseitigung der parlamentarischen Demokratie auch auf die kommunale Selbstverwaltung der Kreise. Die Kreistage wurden bereits im Februar 1933 aufgelöst und ihre Aufgaben vorübergehend den Kreisausschüssen mit übertragen. Diese verloren jedoch ihrerseits noch im Dezember des gleichen Jahres den Großteil ihrer Aufgaben an die Landräte und wurden im Wesentlichen unter der neuen Bezeichnung Kreisverwaltungsgericht auf diesen Teil ihrer bisherigen Zuständigkeiten beschränkt. Schließlich fielen sie 1939/1940 gänzlich der Unterordnung der gesamten öffentlichen Verwaltung unter die Belange der Kriegsführung zum Opfer, als auch die Kreisverwaltungsgerichte ihre Tätigkeit einstellen mussten. Zu einer förmlichen Vereinigung des Geschäftsbereiches der Selbstverwaltung kam es in den meisten Kreisen des Regierungsbezirkes Merseburg bis zum Jahre 1945 allerdings nicht mehr. Die Kreiskommunalverwaltung blieb vielmehr ein selbständiger Teil des Landratsamtes.
Die Tätigkeit der preußischen Landratsämter endete im Mai 1945. Im gleichen Jahr erfolgte der Aufbau neuer Kreisverwaltungen.
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
14.04.2025, 8:12 AM CEST