Bruder Hans Lantz, Propst zu Hofen, verleiht Anna Lippin, Witwe des Hans Geßler ("Gäßler") zu dem Seemoos, und ihren Erben das Gut daselbst, das bisher ihr verstorbener Ehemann innehatte. Die Beliehenen müssen das Gut in gutem Zustand halten und persönlich besitzen. Sie dürfen nichts verkaufen oder versetzen, auch nichts ausreuten und "berhafte" Bäume nicht fällen. Wer Huber ist und das Gut nutzt, reicht jährlich zu Martini 1 lb 1 ß d sowie 3 ß d für den kleinen Zehnten. Bei Verletzung der Leihebedingungen fällt das Gut heim. Es muß dann mit Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Der Propst kann den Kleinzehnten auch selbst einziehen, dann werden die 3 ß nicht fällig. Bei Amtsantritt eines neuen Propstes muß das Gut innerhalb eines Monats gegen Zahlung von 2 fl rh neu empfangen werden.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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