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Die Sachsen-Weimarsche Vormundschaft II
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Enthaeltvermerke: Darin: Deduktion 557, Deduktion 674 "Pro Memoria Gegen den Hochfürstlich Brandenburg - Onoltzbachischen Gesandten Herrn von Staudach, der, obwohl Ansbachischer Gesandter, sich für einen Weimar - und Eisenachischen Gesandten darstellt."; 1184 "Kurtze Abfertigung des Sachsen-Gothaischen pro Memoria vom 12. Septembris 1748."; Deduktion 1238 "Wiederlegung der Sachsen-Saalfeldischen Anmerckungen über die Sachsen-Gothaische Erklärung auf das Sachsen-Coburg-Meiningische Pro Memoria vom 6ten Julii 1748."; Deduktion 1225 "Hochfürstlich-Sachsen-Coburg-Meining- und Sachsen-Gothaisch gemeinschaftliches Pro Memoria. "und wird also von Seiten beyder obbenannter Durchlauchtigsten Herzogen das feste Zutrauen geheget, es werde Ihnen hierunter bald möglichst mit einem solchen standhafften Reichs-Gutachten, wie es die Aufrechterhaltung des Systematis Imperii erfordert, an die Hand gegangen, auch für allen Dingen denen höchstunbilligen Sachsen-Saalfeldischen Zudringlichkeiten in Comitiis gesteuert und allen anmaßlichen ganz unrechtfertigen Legitimations-Praetensionibus, ein für allemahl, die jenige gerechte und gänzliche Abweisung gegeben werden."; Deduktion 1176 "Franz Josias, Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen, Landgraf zu Thüringen, Marggraf zu Meissen, Gefürsteter Graf zu Henneberg, Graf zu der Marck und Ravensberg, Herr zu Ravenstein etc., Ritter des Königlich-Polnischen weissen Adler-Ordens weist in einem Schreiben an den Reichs-Tag die Vorwürfe seines Vettern, Herrn Herzog Friedrich zu Sachsen-Gotha-Friedenstein Lbd., zurück."; Deduktion 1226 "Schreiben des Reichs Fürsten Anton Ulrich, Herzog zu Sachsen, an Ewer Kaiserliche Majestat, in dem er um die Anerkennung der Praerogativen und die Satisfaction gegen Saalfeld bittet."; Deduktion 1239 "Pro Memoria. Gegen die eigenmächtige Einmischung des Fürsten von Sachsen-Coburg-Saalfeld in eine Rechtssache der SachsenWeimar-Eisenachischen und gegen seine Zuflucht zur Selbsthilfe und -vollstreckung."; Deduktion 1255 "Dictatum Ratisbonae die 17. October 1748 per Moguntinum. Anzeige und Vorstellung Herrn Hertzog Anton Ulrichs zu Sachsen-Coburg-Meiningen, an Eine Hochansehnliche allgemeine Reichs-Versammlung, die in der Sachsen-Weymar- und Eisenachischen Vormundschaffts-Sache von einem Hochpreißlichen Kayserlichen Reichs-Hof-Rath Reichs-Constitutions- und Capitulations-widerig unternommene Suspensionem provisionalem à Tutela Principis et Administratione ejus Ducatuum sammt dabey sich ergebenen illegalen Verfahren betreffend. Cum Adjunctis sub Lit. A., B., C. et E."; Deduktion 1256 "Schreiben des Reichsfürsten Anton Ulrich, Herzog von Sachsen, an Ewer Kaiserliche Majestät. "... ergiebt sich nun von selbsten, daß die Vormundschaft quaestionis niemanden als mir gebühre, und Falls ein Vergleich in dieser strittigen Tutel-Sache statt finden sollte, derselbige zwischen mir und dem Hertzoge von Gotha, wie zum öfftern gedacht worden, eintzig und allein gestifftet und errichtet werden müsse, mithin ich von Rechtswegen schlechterdings darauf bestehen könne."; Deduktion 557 "Kurtze Erörterung der Frage: Ob ein Reichs-Fürst an die Solemnia testamentaria gebunden sey oder nicht?"; Deduktion 1275 "Sachsen-Coburgische Continuation der Anzeige des Sachsen-Gothaischen Ungrundes, auf Veranlassung einer Fortsetzung von der Gothaischen Specie Facti, die Sachsen-Weimar- und Eisenachische Vormundschafft betreffend."; Deduktion 1276 "Pro Notitia Was es um die Sachsen-Weimar-Eisenachischen Vormundschaft für eine eigentliche Bewandnis habe."; Deduktion 1277 "Nachtrag zu dem Pro Notitia was es um die Sachsen-Weimar- und Eisenachische Vormundschaft für eine eigentliche Bewandtnuß habe."; Deduktion 1285 "Kurtze Theses und Auszüge aus denen vorläufigen Gegen-Beweiß-Gründen und der Kurtzen Abfertigung, welche dem jüngsthin zum Vorschein gekommenen Kurtzen Begriff entgegen gesetzet worden, nebst deren Beweiß und Widerlegung der Fuldaischen Schein-Gründe, wodurch nochmahls dargethan wird, daß so wohl der löbliche Fränckische Creyß, als das Chur- und Fürstliche Hauß Sachsen, qua Innhabere der Graffschaft Henneberg, in Possessorio und Petitorio optimo jure behaupten, daß das uralte Fränckische Amt Fischberg ursprünglich zu der gefürsteten Grafschafft Henneberg und dem Fränckischen Creyse gehöret, auch zu demselben nicht aber zu dem Ober-Rheinischen Creyse, seine Reichs- und Creyß-Praestanda jederzeit entrichtet habe."; 874