Erzbischof Diether von Mainz, Kurfürst Philipp von der Pfalz und Bischof Rudolf von Würzburg verpflichten sich - so wie in dem Urteil Markgraf Albrechts von Brandenburg und Bischof Philipps von Bamberg zwischen ihnen einerseits und Jörg, Michel und Arnold von Rosenberg andererseits festgehalten -, dass sie den Ganerben des Schlosses Schüpf ihre Teile zurückgeben, wenn diese auf Forderungen aufgrund der Einnahme und der Zerstörung des Schlosses verzichten. Außerdem verpflichten sie sich einander gegen die Ganerben oder Rosenbergs beizustehen, wenn diese dem nicht nachkommen oder das Urteil brechen sollten.