Heinrich, Graf zu Castell errichtet einen Mutschierungsvergleich zwischen Dietherich Graf zu Manderschiedt u. Ludwig (II.), Graf zu Lewenstein betreffs des von Catharina, Gräfin zu Eberstein u. Wertheim, geb. von Stolberg u. Königstein cedierten Teils am wertheimischen Amt Remlingen wie folgt: 1. Die Untertannen, welche die Herrschaften Eberstein, Lewenstein, u. Manderschiedt gemeinsam Erb- u. Zenthuldigung geleistet haben, sollen dabei belassen werden, nur wird ihnen ihr alte Pflicht betreffs der Ebersteinischen Cession erklärt und vorgehalten. Die sich auf einen oder den andern Teil des Remlinger Amtes niederlassen oder solche, die sich ohne Eidesleistung bereits niedergelassen haben, sollen vom Ortsschultheiß in Namen der Grafschaft Wertheim in Erbhuldigung genommen u. in der Zent, wie bisher vereidigt werden. 2. Die Zentgerichte sollen im Namen Manderschiedts u. Lewensteins u. der andern Herrschaften, wie es von alters Herkommen ist, gehegt werden. Die Verhandlung u. Bestrafung von Verbrechen (Malefic) verbleibt Wertheim auf Kosten beider Herrschaften. Die Mahnung und Folge von der Zent wegen gebührt ebenfalls Wertheimm. 3. Aber in Zentbußen, Gefällen u. Frevel (von der "Fraisch") sollen durch Diener beider Herrschaften zu bestimmter Zeit zu Remlingen verhandelt werden. Was anfällt, soll nach Bezahlung des Zentrichters, des Schreibers, u. Knechtes unter beide Teile gleich verteilt werden. 4. Den Zentgrafen oder Richter soll Wertheim altem Gebrauch nach einsetzen. 5. Die dryteiliche Obrigkeit mit Gebot u. Verbot, Strafen u. Bußen außerhalb der Zent soll den einzelnen Teil über jene Untertannen zustehen, die ihm durch Los zufallen. 6. Die Pfarren im wertheimischen Amt Remlingen sollen verteilt werden: Remlingen und "Heidenfelt" auf den Remlinger Teil u. Helmstadt u. Lengfurt auf den andern. Die Pfarrherrn sollen bei der alten Ordnung bleiben u. auf den Synoden zu Wertheim erscheinen. Von den 4 Pfarrherrn soll keiner ohne erhebliche Ursache abgesetzt werden. 7. Die Dorf- und Mannschaften werden in 2 Lehn geteilt, das eine für Wertheim, das andere für Breuberg. Die Teilung gilt für die Zeit der Mutschierung. Der eine Teil: die hälfte an Remlingen, Dieffenthal, Erlebach, Heidenfelt, Holtzkirchen, Zell. Der andere Teil: Kempach, Hausen, Helmstatt, Lengfurth, Büttelbrun. 8. In den Dörfern, die einem Teil durch Los zufallen, hat die betreffende Herrschaft alle vogteiliche Obrigkeiten. Sie kann die Dörfer durch ihre Beamten abgesondert verwalten lassen. 9. Die hohe Jagd für den Remlinger Teil umfaße die Erlebacher, Holtzkircher, Zeller, Üttinger u. Remliger Mark, die für den andern Teil die Kempacher, Haussheimer, Helmstatter, Altertheimer u. Wenkheimer Gemarkung. 10. Das kleine Weidewerk in der Holzkircher u. Bösenzeller?? Gemarkung gehört zum Remlinger Teil, daß in der Üttinger u. Kempacher Gemarkung zum andern Teil. Jeder Herr hat in seinem Teil die Jägeratzung u. die Frohne, wie es von altersher üblich ist. 11. Da die von Eberstein sich die Frohne aus allen Dörfern des Remlinger Amtes vorbehalten hat mit Ausnahme von Kempach, Hausen u. Helmstatt, so haben sich Lewenstein u. Manderschiedt dahin geeinigt, daß der Teil, dem Kempach, Hausen u. Helmstatt mit Vogtei zufällt, dem andern an Geld die Hälfte des Frohnwerkes herausbezahlen soll. 12. Was an Wein u. Früchten außerdem Ebersteinischen Vorbehalt übrig bleibt, soll durch die gemeinsamen Diener eingezogen u. verteilt werden. 13. Die ganze Abteilung ist wechselweise gedacht. Wenn also Graf Ludwig zu Lewenstein zufolge des Abschieds im vergangen Jahre (1587, April 26, Remlingen) an Petri Cathedra 1589 von Wertheim abtritt u. von Graf Dietherich zu Manderschied die Regierung zu Wertheim übergibt, so sollen die Dörfer, Gerechtigkeiten u. Gefälle die jetzt aus dem Remlinger Amt durchs Los Wertheim zugeteilt sind, dem Manderschiedt eingeräumt werden, jene aber, welche zum Breuberger Teil fallen, an Graf Ludwig übergehen. Im Übrigen soll es bei der genanilt werden.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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