Graf Rudolf [II.] von Sulz d.J., Hofrichter am Hofgericht zu Rottweil an Stelle seines Vaters, des Grafen Rudolf [I.] von Sulz, vidimiert auf Bitten von Bürgermeister, Rat und Bürgern von Schwäbisch Hall die Urkunden: 1320 Nov. 15 (Sa n. Martin) - Wimpfen - König Friedrich [der Schöne] bestätigt auf Bitten der Bürger zu Hall die ihm in Wimpfen vorgelegten U seines Ahnen (aenin) König Rudolf [I.] und seines Vaters König Albrecht [I.], nach denen niemand, der zu Hall sitzt oder zu Hall gehört, in weltlichen Sachen vor einen auswärtigen Richter geladen werden darf, der Kläger vielmehr vor dem Richter zu Hall Recht suchen muß. Er fügt hinzu, daß niemand die Haller vor einen weltlichen Richter nach Würzburg laden darf und daß Acht und Urteil, die von dort ergehen, kraftlos sein sollen. 1373 März 13 (Reminiscere) - Bautzen (Budissin) - Kaiser Karl [IV.] gewährt bzw. bestätigt Bürgermeister, Rat und Bürgern zu Hall folgende Rechte: Niemand darf sie wegen Gütersachen (uf dehain ir gut) vor ein Landgericht oder anderes Gericht laden, sondern nur vor ihren Schultheiß (Pön: 20 Mark Gold). Die Stadtgemeinde darf nur vor das Hofgericht geladen werden. In der Stadt darf auf 10 Jahre Ungeld erhoben werden, auch Zoll, sofern dieser nicht unrecht (unredlich) gehandhabt wird. Was in der Stadtmarkung liegt und seit langen mit ihr gesteuert hat, soll mit der Stadt mitleiden (heben und legen). Man soll die Bürger, die sich dem durch Wegzug entziehen oder unehrlich (unredlich) steuern oder sich wegen der der Stadt jetzt auferlegten Geldzahlung widersetzen, nach Verschulden an Leib und Gut strafen (bessern). Die Stadt braucht Herren und Städten auf deren Mahnung nicht zu helfen, auch wenn sich die Mahnung auf kaiserliche Briefe stützt, außer wenn es sich um das Reich handelt und die verbriefte Hilfe für den Kaiser und den König von Böhmen. Die alten Freiheiten und Gewohnheiten werden bestätigt, auch die ihnen wegen der Zwistigkeiten (stösse) mit ihnen widerrufenen. 1376 Juli 28 (Mo n. Jacob) - Nürnberg - Wenzel, römischer König, bestätigt Bürgermeister, Rat und Bürgern zu Hall ihre Rechte, Freiheiten, Handfesten und Briefe, die sie von Kaiser Karl [IV.] und den früheren Königen und Kaisern erhalten haben.