Kaiser Friedrich [III.] bestätigt dem Grafen Jos Niclas zu Zollern (Zolr) und dessen Erben alle redlich erworbenen Gnaden, Freiheiten, Rechte und Privilegien, verleiht ihm auch in allen seinen Gerichten den Blutbann und außerdem die besondere Gnade, daß niemand ihn und dessen Erben, Vögte, Amtleute, Diener, Untersessen (!) und die, welche ihm zu versprechen stehen, weder vor das kaiserliche Hofgericht noch ein anderes Landgericht oder Gericht vorladen darf. Wer etwas gegen den zu Zollern oder dessen Erben zu klagen hat, soll das Recht bei dem Aussteller und seinen Nachfolgern, den römischen Kaisern oder Königen, suchen. Wer etwas gegen seine Vögte, Richter, Diener, Communen, Räte oder Gerichte zu klagen hat, soll das Recht suchen vor dem zu Zollern und dessen Erben. Wer Spruch und Forderung an seine Untertanen und die Untertanen seiner Diener hat, soll sein Recht vor den Richtern der Gerichte suchen, wo die zu beklagenden Personen sitzen und hingehören. Wenn den Klägern das Recht versagt wird, sollen sie es dort suchen, wo es ihnen gebühren will. Wenn der Graf und die Seinen gegen die kaiserliche Freiheit von anderen Gerichten belangt werden, soll dies alles kraftlos sein. Der Kaiser erlaubt dem Grafen und dessen Erben auch, künftig in ihren Schlössern, Städten, Märkten, Dörfern und Gebieten vom Hofgericht oder anderen Hof- oder Landgerichten in Acht und Aberacht Erklärte auf ihre Gerechtigkeit zu "behausen" und Gemeinschaft mit ihnen zu haben. Wenn die Geächteten aber von denen, die sie in Acht und Aberacht gebracht haben, dort angefallen werden, sollen sie den Geächteten das Recht widerfahren lassen. Wenn aber die Geächteten aus ihren eigenen Schlössern, Städten Märkten, Dörfern und Gebieten stammen, sollen sie niemandem Verantwortung schulden. Der Kaiser gebietet allen Untertanen und Getreuen des Reiches, die von Zollern an ihren Gnaden und Freiheiten nicht zu hindern bei Strafe von 50 Mark lötigen Goldes, halb in die kaiserliche Kammer und halb dem von Zollern