Der Ulmer Bürger Otto Rot, Sohn des verstorbenen Hermann Rot, als bevollmächtigter Vertreter des Ammanns Peter Gotprat und die Richter am Stadtgericht in Ulm entscheiden auf dem Ratshaus einen Streit zwischen Propst Berthold [Neger genannt Beck] und dem Konvent des Augustinerchorherrenstifts St. Michael zu den Wengen in Ulm [abgegangen, Bereich Wengengasse 6-10] als Kläger auf der einen Seite sowie Guardian und Konvent des Franziskanerklosters ("der Mindern Bru/o/der, die man nennet die Barfu/o/szen") [abgegangen, Bereich westlicher Münsterplatz, Lagerbuch Nr. 150] auf der anderen Seite. Bei dem Streit geht es um einen jährlichen Zins in Höhe von 1 Pfund und 5 Schilling Heller, der als Gattergeld von dem Hof der Franziskaner in Witthau ("Witthow") [Stadt Langenau/Alb-Donau-Kreis] an das Wengenstift entrichtet werden soll. Nach Anhörung der Parteien und Prüfung der von ihnen vorgelegten Beweismittel entscheiden die Richter, dass die Franziskaner den Hof als freies Eigengut erworben haben und dieser daher dem Wengenstift nicht zinspflichtig ist. Die Klage der Augustinerchorherren wird abgewiesen. Auf Bitte der Franziskaner wird der Urteilspruch vom Gericht beurkundet.