(1) D 1465 (2)~Kläger: Henrich Bruno von Donop, Obristlieutenant, für sich und die Miterben des Christian von Donop; die Vollmacht unterschreiben Levin Moritz von Donop; Maria Elisabeth von Amstenradt, geb. von Donop; Goswin Felix von Amstenradt; Anna von Donop; Sidonia Elisabeth von Donop (3)~Beklagter: Christoph von Donop junior, Detmold, (4)~Prokuratoren (Kl.): Dr. Abraham Ludwig von Gülchen 1662 ( Subst.: Dr. Moritz Wilhelm von Gülchen Prokuratoren (Bekl.): Dr. Paul Gambs 1662 ( Subst.: Dr. Johann Heinrich Zinck ( Dr. Johann Markus Giesenbier 1665 ( Subst.: Dr. Johann Heinrich Zinck (5)~Prozessart: Appellationis cum mandato de cassandis et revocandis attentatis sine clausula Streitgegenstand: Ausgangspunkt dieses Verfahrens ist die Entscheidung aus dem RKG-Verfahren L 82 Nr. 156 (D 1463) zur Immission des (Schwieger-) Vaters der Appellanten, Hans Christian von Donop, in die Borkhausenschen Ländereien für Zinsrückstände seines Bruders Philipp, Vater des Appellaten. Die Appellanten erklären, die Immission sei nach gewissenhafter Schätzung der Ertragskraft der Ländereien in Höhe des zugesprochenen Wertes erfolgt. Sie wenden sich dagegen, daß aus dem laufenden, 1656 ausdrücklich und mit Zustimmung beider Seiten wegen Befangenheitsverdachtes an das Hofgericht verwiesenen Liquidationsverfahren auf Antrag des Appellaten die Frage der Einnahmen aus den immittierten Ländereien zur Untersuchung an eine gräflich bestellte Kommission und damit an eine andere Instanz verwiesen wurde, und gegen die Aufgabenstellung dieser Kommission, die nicht nur die nach der Schätzung gehobenen Einnahmen (fructus perceptos), sondern auch die daraus zu erzielenden Einnahmen (fructus percipiendos) berechnen sollte. Sie sehen im einen eine unzulässige Avozierung aus einem laufenden Verfahren, das ausdrücklich an das Hofgericht verwiesen worden sei, mit Parteilichkeitsverdacht, da der Kanzler, Dr. Nevelin Tilhen, als Advokat der Gegenseite tätig sei, und im anderen eine Aushöhlung rechtskräftiger Urteile, die ihnen, bzw. ihrem (Schwieger-) Vater die Güter zum Schätzwert zugesprochen hatten. Sie wenden sich ferner dagegen, daß trotz Appellation die Kommission in ihrer Abwesenheit verhandelt hatte, und gegen deren Urteil, mit dem sie der Ländereien zugunsten der Ansprüche verschiedener Gläubiger (Graf Philipp von Schaumburg-Lippe, schwedischer Zollverwalter Hans Henrich Benning zu Verden, Meier Christian in der Vogelhorst) entsetzt wurden, obwohl gegen diese Gläubiger kein Verfahren geführt worden sei, sie die Schulden immer verzinst hätten und aus ihrem Vermögen zurückzahlen könnten, so daß kein Anlaß zu einer ehrbeeinträchtigenden Fremdverwaltung bestehe, und sehen darin einen Vorwand, die Ländereien dem Appellaten zuzuspielen, zugunsten von dessen Ansprüchen die Deokkupation ebenfalls erfolgte. Sie bemängeln die Art der Ausführung des Urteils, bei der ihrem Pächter das gesamte Getreide, Vieh und Hausgerät abgenommen und er bei einbrechender Nacht zum umgehenden Verlassen des Hofes gezwungen wurde. Der Appellat bestreitet die Zulässigkeit des RKG-Verfahrens als durch falsche Angaben erschlichen. Kanzlei und Hofgericht seien zwar getrennte Gerichte, die aber beide im Namen des Grafen Recht sprächen, so daß eine vom Grafen eingesetzte Kommission keine Avozierung bedeute. Er bestreitet einen Zusammenhang der Kommissionstätigkeit mit dem Hofgerichtsverfahren. Die Hofgerichtsassessoren seien auf Grund ihrer Lebensumstände (Alter, Erfahrungen) zur angesetzten Liquidation nicht fähig. Die Entscheidung zur Übernahme der Verwaltung der Borkhausenschen Güter durch einen Curator sei nur erfolgt, um seine und die Ansprüche der anderen Gläubiger zu sichern, da die Appellanten in der Grafschaft Lippe keinen weiteren Besitz hätten. Sie habe mit der eigentlichen Liquidation, über die weiter am lipp. Hofgericht verhandelt werde, keinen Zusammenhang. Am 8. November 1667 bestätigte das RKG das Urteil der Vorinstanz dahingehend, die Appellanten seien zur Abrechnung über die Einnahmen aus den ihnen zugesprochenen Gütern verpflichtet. Soweit sich daraus noch bestehende Ansprüche der Appellanten ergäben, seien sie nach Befriedigung ihrer Gläubiger bis zur Begleichung ihrer Ansprüche wieder in die derzeit sequestrierten Borkhausener Besitzungen einzuweisen. Siehe auch L 82 Nr. 166 (D 1473). (6)~Instanzen: 1. Graf Hermann Adolf zur Lippe bzw. dessen Kommission 1660 - 1661 ( 2. RKG 1662 - 1673 (1602 - 1665) (7)~Beweismittel: Acta priora (Q 26). Rationes decidendi (bis 1968 verschlossen) (Bd. 1 Bl. 10 - 13). Bezeichnung der immittierten Ländereien, mit Größe und geschätztem Ertragswert (Q 12, 96). Borkhausener Inventar, 1661 (Q 83). Getreideverkaufspreise 1628 - 1652 (Q 90, 91). Abrechnungen (beider Seiten) (Q 37, 85, 86). Pachtvertrag über die Borkhausener Güter zwischen Hans Christian von Donop als Verpächter und seinem Bruder Philipp als Pächter, 1628 (Q 34). Protokollauszüge (Q 42, 54, 65, 71 Schuldverschreibung von Christoph von Donop und seiner Frau Dorothea, geb. von Langen, zugunsten der (Vormünder der) Kinder von Johann Clausing über 100 Rtlr., 1602 (Q 58). Schuldverschreibung von Hans Christian von Donop und dessen Frau Sidonia Magdalena zugunsten von Christian, Meier in der Vogelhorst, über 500 T., 1630 (Q 60). Schuldverschreibung von Hans Christian von Donop zugunsten seiner Base Dorothea Lucia, geb. von Donop, Witwe von der Recke, über 500 Rtlr., 1652 (Q 72). Notarielles Instrument über die Besitzergreifung von Borkhausen, 1660 (Q 117). (8)~Beschreibung: 3 Bde., 18 cm; Bd. 1: 3,5 cm, 94 Bl., lose; Protokoll, Q 1 - 25, 27, es fehlt Q 1; Bd. 2: 12 cm, 614 Bl., lose; Q 28 - 143, es fehlen Q 137 - 140; Bd. 3: 2,5 cm, Bl. 94 - 208 Bl., geb.; Q 26. Lit.: vgl. L 82 Nr. 154.