Hans Strub aus Pless, wegen eines Raufhandeis zu Stuttgart mit Martin Keller von Lauingen von demselben angeklagt und vom Gericht mit einem großen Frevel von 13 lb h Strafe belegt, auch auf Grund des Beweismaterials wegen Gotteslästerung und Friedensbruchs zu Stuttgart gef., jedoch auf Fürbitte seiner Freundschaft anstatt des strengen Rechts dazu begnadigt, unverzüglich das Fürstentum Württemberg zu verlassen und sein Leben lang nicht mehr zurückzukehren, sich auch bei Todesstrafe in keiner in Württemberg liegenden Reichsstadt noch in einer weltlichen oder geistlichen Herrschaften aufzuhalten, verspricht eidlich, dies zu befolgen, und schwört U.