Decretum ex consilio intimo, die Freijheit des Hauses zu Pempelfurth nicht zu kränken, weder die Bewohner desselben, wenn sie kein ordentliches Gewinn und Gewerb treiben, zu einigen Diensten anzehalten.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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