Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass Irrungen zwischen Bischof Rudolf von Würzburg und Philipp von Rüdigheim (Rudikeim) darum bestehen, dass Bartholomäus von Hutten in einem bischöflichen Schloss seinen Wohnsitz gehabt und bei seinem Abzug mit Mutwillen den Bischof "geergert und geschedigt" habe. Daher hatte der Bischof den Bartholomäus vor dem Landgericht zu Franken oder, weil dieser Burgmann zu Gelnhausen war, vor dem Baumeister und den Gemeinern zu Friedberg zu Recht gefordert. Nach mehrmaliger Rechtfertigung ist Philipp von Rüdigheim "vor sin interesse und nachteil" als ein Burgmann zu Friedberg ebenfalls zu Forderung und Fehde gegen den Bischof mit Raub, Gefängnis und dergleichen geraten. Kurfürst Philipp entscheidet, nachdem ihm die Sache zum Entscheid anheimgestellt worden ist, dass Fehde und Feindschaft zwischen den Parteien und ihren Helfen abgestellt, Schatzungen und Gelder annulliert, alle Gefangenen auf alle Urfehde freigelassen und alle gegenseitigen Forderungen aufgehoben werden.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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