Die Schwiegermutter der Appellantin, Anna Catharina von der Leyen, Witwe von dem Bongart, hatte 1000 Goldgulden aufgenommen und ihrer Gläubigerin von Bourscheidt im Gegenzug gegen Quittung eine Kiste mit Gold- und Silberwaren im Materialwert von 1588 Rtlr. überlassen. Bei einer im Zuge der Auseinandersetzung erfolgten Öffnung der Kiste fand sich darin statt der Pfänder nur Heu. Die Vorinstanz, nach Angaben der Appellantin unter Verlassen eines am Kölner Offizialatsgerichts bereits anhängigen Verfahrens angerufen, hatte die Appellantin zur verzinsten Rückzahlung der 1000 Goldgulden verurteilt, ohne deren Gegenforderung auf Erstattung der Pfänder, deren Wert sie höher als den Materialwert einstuft, zu berücksichtigen.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
Objekt beim Datenpartner