Prior und Konvent des Klosters Oberried stellen aufgrund des 1606 Juli 15 zwischen ihm und dem kaiserlichen Bergrichter Christian Burger geschlossenen Vertrags vor ihren versammelten Hofsgrunder Untertanen neuerlich fest, dass sie, von den Bergleuten abgesehen, dem Kloster untergeben sind und stellen diesbezüglich dreißig Punkte (Gerichtsbarkeit, Fronden, Todfall, Wirtschaften etc.) schriftlich fest.