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Wilhelm von Dorfelden (Dorffelden) bekundet, dass die Lehen, die sein verstorbener Stiefsohn Heinrich Ackerloch von Hans von Wolfskehlen (Wolffkelen) getragen hat, entsprechend einem darüber existierenden Wittumbrief verwittumt sind. Seine Ehefrau Merckel Drochtlieben meint, dass sie als Erbin ihres Sohnes, des genannten Heinrich, und der Aussteller als ihr Ehemann an diesem Wittum berechtigt sind. Merckel will ihr Recht aber nicht geltend machen, und auch der Aussteller soll ihrem Willen entsprechend diesbezüglich derzeit nichts unternehmen. Wilhelm aber glaubt, als ihr Ehemann und mithin auch hinsichtlich dieser Rechte ihr Vormund (mumpar) zu sein und daher an dem Lehen und Wittum ebensoviel Recht zu haben. Da er dieses Recht nicht verfallen lassen will, hat er es gegenüber Hans von Wolfskehlen geltend gemacht und ist mit diesem dahingehend übereingekommen, dass er ihm sein Recht mittels dieser Urkunde überlässt, wofür Hans ihm 60 Gulden in folgender Weise zahlen wird: Falls Merckel oder jemand anderes in ihrem Namen die Lehen von Hans verlangen und Hans sie in einer gerichtlichen Auseinandersetzung verlieren sollte, ist Hans dem Aussteller nichts schuldig; falls aber Hans die Lehen gewinnen sollte, wird er dem Aussteller die 60 Gulden unverzüglich bezahlen. Im Fall einer gütlichen Einigung zwischen Hans und Merckel soll Hans den Aussteller hinzuziehen oder ihm mitteilen, was er der Ehefrau bezahlt, und dabei soll es dann bleiben. Für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Lehen zwischen anderen Erben des verstorbenen Heinrich Ackerloch und Hans von Wolfskehlen wird vereinbart, dass, sollte Hans die Lehen verlieren, er dem Aussteller und dessen Ehefrau nichts schuldig ist; sollte er sie gewinnen oder sich mit den Erben gütlich einigen, soll er dem Aussteller die 60 Gulden bezahlen. Der Inhalt dieser Abmachung ist zwischen dem Aussteller und seiner Ehefrau abgesprochen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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