Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz bekundet, dass er Konrad Betz (Concz Beczen), Bürger zu Speyer, mit der Fischerei mit dem Wurfgarn von Speyer bis nach Worms - dort, wo sie dem Pfalzgrafen zusteht - auf sechs Jahre belehnt hat, wogegen Konrad zur Fastenzeit jährlich eine Tonne Heringe an seinen Keller zu Schwetzingen reichen soll. Falls jemand in der Zeit einen höheren Zins bietet oder sich herausstellt, dass die Fischweide mehr abwirft, soll Konrad "auch sovil geben und wir ine dann die zyte auch daby lassen sollen" [wohl: beim vereinbarten Zins belassen werden]. Niemand außer dem Belehnten soll während der sechs Jahre an den genannten Orten mit dem Wurfgarn fischen. Bei Verstößen hat Konrad den Keller zu Schwetzingen zu benachrichtigen, der für den Pfalzgrafen rügen und alle Bußgelder an diesen reichen soll.