Die geistlichen Richter zu Speyer weisen, nachdem die Beklagten Konrad Wober und seine Ehefrau Adelheid zum Termine nicht erschienen sind, Pfarrer und Schultheiß und Schöffen zu (Unter-)Grombach an, den Pfründner Konrad von Dürkheim in den Besitz der von den Beklagten als Erbbeständern verpfändeten Güter zu setzen.