(1) O 1407 (2)~Kläger: Graf Enno von Ostfriesland (3)~Beklagter: Graf Simon zur Lippe, das Mandat ist gegen ihn als Oberst des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises sowie Wilhelm Fuchs von Birnbach als Kreis-Leutnant; Dietrich von Palandt und Johann von Berghe gen. Trips als Kreis-Hauptleute und ferner alle "bei sich habenden Befelchaber, Soldaten und Kriegs Volck" gerichtet (4)~Prokuratoren (Kl.): Lasser (1610) Prokuratoren (Bekl.): für Graf Simon: Dr. Konrad Fabri (1600) (5)~Prozessart: Mandati avocatorii sine, et de restituendo cum clausula Streitgegenstand: Der Kläger verweist auf die Reichsexekutionsordnung, die verlange, daß rechtmäßig versammeltes Kriegsvolk sich in den Territorien von Reichsständen angemessen verhalte, für seinen Unterhalt bezahle und entstehenden Schaden erstatte. Er klagt dagegen, daß dessen ungeachtet auf Befehl des Grafen zur Lippe vom 16. bis 20. (Fußvolk), bzw. bis 24. (Reiterei) Juni 1599 1000 Mann zu Pferde, 4000 Mann zu Fuß und rund 2000 Personen Troß fränkisches Kriegsvolk in der Grafschaft Rietberg gelagert habe und alles, was sie erreichen konnten, "aufgefressen, verderbtt, geraubt und weggenommen", der befehlshabende Leutnant Fuchs von Birnbach selbst in seinem Quartier zu jeder Mahlzeit 24 Essen verlangt und nach dem Essen Affen und Meerkatzen, die er bei sich gehabt habe, den Kindern seiner Wirtsleute angesetzt habe, so daß diese gebissen und zerkratzt worden seien. Den ostfriesischen Drosten, der sich über die Übergriffe beschwert und um Verschonung der Untertanen gebeten habe, habe er gefangennehmen und erst nach Lieferung von 100 Mut Roggen wieder freigelassen. Kurz darauf seien mehrere braunschweigische Fahnen in die Grafschaft ins Quartier geschickt worden, die die Untertanen weiter ausgeraubt hätten. Am 13. Dezember schließlich seien die beiden Hauptleute mit ihren Soldaten in die Grafschaft verwiesen worden, um dort ihren Unterhalt zu suchen. Unter "elendiglich Marteren, Plagen und Tractiren" der Untertanen hätten sie, was noch vorhanden war, endgültig verzehrt und verwüstet, und seien erst nach Geldzahlungen abgezogen. Das Mandat ordnet den umgehenden Abzug allen Kriegsvolkes aus der Grafschaft Rietberg an und verbietet jeden weiteren Übergriff und fordert umgehende Erstattung alles Weggenommenen und des angerichteten Schadens. Graf Simon zur Lippe wertet die Klage als grobe Beleidigung. Er bestreitet ein landfriedensbrüchiges Vorgehen entgegen der Exekutionsordnung. Die beklagten Vorgänge stünden im Zusammenhang mit dem exekutionsordnungsgemäß von mehreren Reichskreisen beschlossenen Vorgehen gegen den Einmarsch des spanischen Feldherren Mendoza auf Reichsgebiet, das durch Beschluß eines Kreistages, zu dem auch der Kläger eingeladen worden sei, bestätigt worden sei. Die Durchzüge und Einlager seien von ihm als gewähltem und bestätigtem Kreisoberst angeordnet und im Rahmen der vom Oberkommando angeordneten Aktionen erfolgt. Auch andere Territorien seien davon betroffen gewesen. Ein unrechtmäßiges Vorgehen habe er nicht angeordnet, die Befehlshaber bestätigten ein solches auch nicht, sondern beschwerten sich vielmehr, daß etliche Soldaten von den Rietbergschen Untertanen ermordet worden seien. Er bestreitet daher, daß im eingeklagten Sinne erstattungswürdiger Schaden entstanden sei. (6)~Instanzen: RKG 1600 - 1603 (1600 - 1603) (8)~Beschreibung: 3 cm, 109 Bl., lose; Q 1 - 8, es fehlen Q 3 (Vollmacht Fabri), 4 (Vollmacht Lasser), 5*. Lit.: Falkmann, Beiträge, Bd. 6, S. 89f.