Schiedsspruch im Streit zwischen Hessen und Reinher von Dalwigk
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Urk. 13, 5505
A I t 1318 Mai 25
Urk. 13 Generalrepertorium [ehemals: Urkunden A I t]
Generalrepertorium [ehemals: Urkunden A I t] >> Betreffe D >> 1 Da-Di >> 1.4 Dalwigk, von
1318 Mai 25 (?)
Ausfertigung, Pergament (beschädigt mit Textverlust, aufgezogen), 3 Siegel (alle ab und verloren).
Urkunde
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Ph[ilipp] von Falkenstein der Älteste, Herr zu Münzenberg, Gerhard, Dechant zu [Fritzlar], und Ritter Gottfried von Hatzfeld als Schiedsleute zwischen Landgraf [Otto] von Hessen einerseits und Ritter Reinher von Dalwigk, [Werner] von Westerburg, Heinz von Schweinsberg und seinen Brüdern und (der genant ist Lewinstein) andererseits sprechen für Recht: 1. Was Reinher von Dalwigk betrifft, so soll das neue Haus, das vor Schaumburg gebaut ist, abgebrochen werden. Dazugezogene Güter, die vorher zu Schaumburg gehört haben, darf der Landgraf Reinher nicht länger vorenthalten. 2. Der Landgraf kann Reinher das Burglehen, das dieser zu Homberg hatte, nach Belieben lassen. 3. Von dem Schultheißenamte zu Dillich, das den Herren von St. Stephan [zu Mainz] eigen ist, hat Reinher jährlich am 8. Januar (zwölften Tag) die alte Pacht, 7 1/4 Mark kölnische Pfennige, dem Amtmann in Homberg zu geben. Bestimmungen bei Versäumnis. 4. Der Verpfändungen, die Reinher dem Landgrafen (scholt gebit), soll er ledig sein, außer dem von (...Ikinberg). 5. Was für neue Lehen Reinher vom Landgrafen hat, muss er mit zweien seiner Genossen erhärten; seine alten Lehen behält er (mit siner eynigen hant). 6. Wenn Werner von Westerburg beweist, dass der Landgraf oder dessen Bruder Junker Johann ihm oder seinem [Werners] Vater versetzt habe, so soll ihn der Landgraf lösen bis zu 100 Mark. Was Werner dem Landgrafen beweist bis zu 100 Mark, hat dieser ihm sogleich zu bezahlen oder einen Brief darüber zu geben, und Werner soll das auf das ihm jetzt als Pfand zustehende Gut zu Heckenhausen schlagen. 7. Werner bleibt in dem Burglehen sitzen, das er vom Landgrafen hat, solange er mit dem Bischof von Mainz im Frieden ist. 8. Der Landgraf ist verpflichtet, Heinz von Schweinsberg und dessen Brüdern seine Briefe zu halten. 9. Wenn der Landgraf Löwenstein oder dessen Vater versetzt hat, muss er ihn lösen. Hat er aber Löwensteins Vetter Werner von Romrod gleichsam als Vormund (wie he sin muntbar were) versetzt, so ist der Landgraf Löwenstein darum nichts schuldig. Löwenstein behält die Burglehen, die er vom Landgrafen hat, solange er mit dem Bischof von Mainz im Frieden ist und sie nicht auf andere Weise verwirkt. 10. Bürgen, die für die Sühne gesetzt sind, sind für die besprochenen neun Angelegenheiten nicht haftbar. 11. Freunde des Landgrafen, die durch die zuvor Genannten gefangen genommen sind, sind freizulassen. Siegel der drei Aussteller.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
10.06.2025, 09:13 MESZ