Verordnung Kurfürst Hermanns V. gegen die stadtkölnischen Eingriffe in die Gerechtsame des Salzamtes, 1542; Reskript Kurfürst Hermanns V. an die Zöllner zu Bonn und Zons, keine Schiffe ohne das Salzzeichen passieren zu lassen, 1545; Verordnung Kurfürst Friedrichs, dass alle Kaufleute und Schiffer zur Ausmessung ihrer mit Salz, Früchten und anderen Gütern nur die Salzamtsmaße gebrauchen zu lassen, 1565; Verordnung von Kurfürst Salentin, niemand solle ohne Salzzeichen und Bezahlung von Hudt- und Mudtgeld an Köln vorbeifahren, 1569

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
Objekt beim Datenpartner