Georg Sauer, derzeit auf dem Hof zu Sternbach (Störenbach) wohnend, bekennt für sich und seine Erben, dass ihn die beiden Brüder Wilhelm Konrad Schenk und Hans (Johann) Sigismund Schenk von Stauffenberg mit dem unweit des Dorfes Amerdingen gelegenen und bisher leibfällig gewesenen Hof Sternbach mit allen Zugehörungen, Rechten und Gerechtigkeiten als Erblehen belehnen, dessen Rent-, Gült- und Zinsschuldigkeiten genannt werden. Bei jedem Verkauf oder jeder Vertauschung sind der Lehensherrschaft von jedem Gulden des Kaufschillings zehn Pfennig zu bezahlen. Ohne einen Kaufschilling sind in Fällen von Tausch, Schenkung, Übergabe oder Tod der Wert und Anschlag des Hofes durch das Gericht oder andere unparteiische Personen zu schätzen und nach dieser Feststellung von jedem fl ebenfalls 10 pf zu bezahlen. Für die ihm überlassene Erbgerechtigkeit hat Georg Saur 250 fl zu bezahlen, von denen er 100 fl 14 Tage nach seiner Hochzeit und den Rest mit jährlich 25 fl erstmals an Lichtmeß 1664 zu bezahlen zusagt. Aus besonderer Gunst werden Georg Saur alle Dienste gegenüber der Lehensherrschaft mit Ausnahme der Lieferung von Brennholz in das Schloss erlassen. Wenn Georg Saur nicht imstande ist, die Zinsen und Gülten termingemäß zu bezahlen, gegen eine andere der vereinbarten Regelungen verstößt, den Hof nicht in gutem Zustand erhält oder ihn ohne Wissen und Willen der Lehensherrschaft an Christen oder Juden versetzen, verschreiben oder sogar verkaufen sollte, verwirkt und verliert er damit die Erbgerechtigkeit an diesem Hof.