Eheabrede zwischen Franz Friedrich Sigmund August Böcklin von Böcklinsau, Herrn zu Rust, Bischheim, Kehl, Obenheim, Allmannsweier und Wittenweier, Sohn des +Franz Jakob Christian Böcklin von Böcklinsau und der Carolina Franziska geborene von Dungern, und Charlotta Wilhelmina Louisa Röder von Diersburg, Tochter des Johann Philipp Wilhelm Röder von Diersburg, Herrn zu Diersburg, Reichenbach und anderen Orten, kaiserlicher Rat, präsentierender Directorialrat ortenauischen Bezirks der freien Reichsritterschaft in Schwaben, Viertels am Neckar und Schwarzwald, und der +Catharina Charlotta geborene Joham von Mundolsheim. Der Bräutigam verspricht, seiner künftige Frau nach und nach standesgemäßen Schmuck anzuschaffen, der in ihr Eigentum übergeht. Lediglich im Falle ihres vorzeitigen kinderlosen Todes fällt der Schmuck wieder an den Bräutigam. Ferner verspricht er seiner künftigen Frau eine Morgengabe von 100 Dukaten, die ebenfalls ihr Eigentum werden und bleiben soll. Diese Summe wird der Frau nach Ableben des Mannes ausbezahlt und bis dahin jährlich verzinst. Auszahlung und Verzinsung gelten auch für den vorzeitigen Tod der Frau. Was jeder in die Ehe einbringt, bleibt sein vorbehaltenes eigenes Gut, worüber sofort nach vollzogener Ehe ein Inventar angelegt werden soll. Das Kapital bleibt der Frau, der Ehemann hat die Nutznießung. Gleiches gilt für alles, was die Braut während der Ehe erwirbt. Der Bräutigam verschreibt der Braut für den Fall seines vorzeitigen kinderlosen Absterbens solange sie im Witwenstand bleibt aus der Hinterlassenschaft jährlich 1000 Taler Reichswährung zu einem adeligen Wittum, die ihr in vierteljährlichen Raten dorthin zu entrichten sind, wo sie lebt, ob Elsaß oder Ortenau. Er verpflichtet sich, dafür den lehenherrlichen Konsens beizubringen. Sind beim Tode des Mannes Kinder vorhanden, so hat die Witwe die Nutznießung der gesamten Hinterlassenschaft, soll aber sofort dafür sorgen, dass für die minderjährigen Kinder ein Vormund bestellt wird, mit dem zusammen sie als tutrix naturalis die Vormundschaft führen soll. Sie soll ein Inventar über das gesamte Vermögen anlegen lassen und für die standesgemäße Erziehung und Ausbildung der Kinder sorgen. Wird ein Kind volljährig oder begründet es einen eigenen Hausstand, so soll die Mutter diesem seinen Anteil an den Lehengefällen und der väterlichen Erbschaft herausgeben, wobei aber ihr Witwenanteil von 1000 Talern gesichert sein muß. Daher soll sie aus dem Anteil der volljährigen Kinder soviel zurückbehalten, wie sein Anteil an den 1000 Talern ausmacht. Die Braut verschreibt dem Bräutigam für den Fall ihres Todes ihr hinterlassenes Vermögen. Sind Kinder vorhanden, so muß der Vater ihnen bei Heirat oder Begründung eines Hausstandes ihren Anteil herausgeben. Die Sorge des Bräutigams gilt der Abtragung der von seinem Vater hinterlassenen Schulden und der Sicherung der Pension seiner Mutter. Die Braut wird daher verpflichtet, nach seinem eventuellen vorzeitigen Tod diese Pflichten zu übernehmen, jedoch ohne Schmälerung ihres Wittums. Vom gemeinsamem Zuerwerb gehört jedem die Hälfte, der Überlebende hat die lebenslange Nutznießung des Ganzen.