Rudolf Strölin, Bürger zu Ulm, schließt mit Ottilie Krafft, Tochter des Erasmus Krafft, Bürger zu Ulm, folgende Heiratsabrede: 1) Das gemeinsame Vermögen, das bei Tod eines Ehepartners an den anderen fällt, besteht aus 500 fl. Heimsteuer, 500 fl. Widerlegung und 100 fl. Morgengabe. 2) Im Fall von Rudolfs Tod erbt Ottilie das gemeinsame (Geld-)Vermögen von 1.100 fl., sowie ihren persönlichen Besitz und die Hälfte des Hausrats. Der übrige Nachlass geht an die Kinder aus Rudolfs erster Ehe. 3) Gehen aus der Ehe Kinder hervor, verfügt Ottilie im Fall von Rudolfs Tod als seine Witwe über die 1.100 fl., ihren Schmuck, "Gemahlkopf" [Trinkgefäß, als Hochzeitsgeschenk], Kleider, Silbergeschirr und die gemeinsame Bettstatt. Das übrige Erbe wird unter den Kindern aus den beider erster Ehen verteilt, im Fall Ottilies sind zwei Kinder vorhanden. 4) Solange Ottilie Witwe bliebe, würde sie über das eigene und der Kinder Erbe zusammen verfügen, muss davon aber die Kinder aufziehen und sowohl ihren als auch seinen Verwandten jährlich darüber Rechenschaft leisten. 5) Würde sich Ottilie nach Rudolfs Tod erneut verheiraten oder in ein Kloster eintreten, muss sie von den 1.100 fl. für ein Kind 100 fl., für zwei oder mehr Kinder 200 fl. abgeben. 6) Stirbt Rudolf nach Ottilie, fallen 300 fl. mütterliches Erbe an die Kinder aus erster Ehe, die gemeinsamen Kinder würden die Heimsteuer von 500 fl. und im Voraus die Morgengabe von 100 fl. erhalten. 7) Falls Ottilie ohne Kinder vor Rudolf stirbt, kann sie zuvor testamentarisch über ihr ganzes übriges Vermögen verfügen. 8) Rudolf versichert Heimsteuer, Morgengabe und ihr übriges Vermögen gegenüber ihren Trägern Mang Krafft, Bürgermeister, und Lukas Bäsinger, Bürger zu Ulm, durch die Übergabe einer Urkunde über 600 fl. Hauptgut und 30 fl. Zins bei Eberhard von Hürnheim und dessen Erben aus einem ihrer Dörfer, auf seinen Maierhof zu Obenhausen (Oppenhusen?) mit allem Zubehör und den aufgeführten Abgaben, sowie auf seinem gesamten Vermögen. 9) In jedem Erbfall sollen mögliche Schulden zuerst getilgt werden.