Die RKG-Appellation richtet sich gegen einen Bescheid des Hofrates, der Bongart eine Frist von 6 Wochen setzte, sein Recht auf alleinige Ausübung der Fischerei in der Erft bei Paffendorf und Glesch zu beweisen, während er erklärt, diesen Beweis im bisherigen Verfahren schon hinreichend erbracht zu haben. „Wegen der Konnexion“ sandte die Vorinstanz die Akten aller dort anhängigen Verfahren zwischen Bongart zu Paffendorf und dem Stift Essen sowohl um die Fischerei (vgl. dazu RKG 626 (B 1615/5186)) als auch um die behauptete Kurmütigkeit Paffendorfs und des Ungarischen Hofes Bongarts und die daraus beanspruchte Erbpacht und unterlassene Mutung (vgl. dazu auch RKG 625 (B 1614/5185)) „in 7 convolutis bestehend und in einem Verschlag verwahret“ ein. Die Akten wurden, offenbar bei der Verzeichnung in Wetzlar, fälschlich verschiedenen Verfahren zugewiesen (s. Beschreibung).

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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