Der Kläger beansprucht, für den vom Freiherrn von Beveren erworbenen, steuerfreien Hoverhof in Hubbelrath, da er ihn selbst bewirtschafte, von der Gewinn- und Gewerbsteuer frei zu sein. Er verweist auf 3 zu seinen Gunsten ergangene Urteile und erwirkt das Mandat, weil er den Eindruck gegen den Eindruck hat, der Geheime Rat verhandle weiter um die Freiheit des Hofes. Das Mandat erging nach Schreiben um Bericht. Im Bericht hatte der Geheime Rat erklärt, die Urteile seien in der Annahme ergangen, die Gemeinde habe bestätigt, daß das Gut bisher zur Gewinn- und Gewerbsteuer angesetzt worden sei. Das habe sich als falsch erwiesen. Zudem seien sie ergangen, ohne den Fiskus zu hören. Sie könnten daher nicht als verbindlich gelten.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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