Der Prokurator der Äbtissin Berta von Essen weist in deren Namen und
im Namen des Essener Kapitels vor dem Domdekan, dem Chorbischof und dem
Propst von St. Gereon als vom Erzbischof bestellten Richtern dessen
Gerichtsb-arkeit zurück. Die Essener Kirche sei auf Grund päpstl-icher
Privilegien exemt und unterstehe nur dem Gericht des päpstlichen Stuhles.
Sie sei auch von der Zahlung des Zehnten befreit (quam permissu sedis
apostolice et assensu episcoporum totiusque cleri Coloniensis tunc
archiepiscopus abbatisse, conventus, capituli sui ac ecclesie Assindensis
victui atterminarat). Aber auch wenn die Äbtissin der Gerichtsbarkeit des
Erzbischofs unterstände, könne dieser nicht als Richter auftreten, da er ein
iudex suspectus sei; denn seit seiner Erwählung sei er der Äbtissin
feindlich gesinnt, weil sie, die in temporalibus unmittelbar dem Kaiser und
König unterstehe, von dem sie auch die Kirchengüter zu Lehn trage, sich
geweigert habe, den Erzbischof zum Vogt zu wählen. Ferner habe er die
Essener Kirche auf alle Weise geschädigt und noch neuerdings Weine der
Äbtissin und des Konvents zu Ahrweiler (Arwilre), Königswinter (Wint-ere)
und Godesberg (Gudensberg) festgehalten und für sich verwendet. Auch die
Zitation der Äbtissin habe nicht in der Essener Kirche wegen ihres exemten
Charakters stattfinden dürfen. Es werden ferner gegen das vom Erzbischof
eingeleitete Verfahren noch eine Reihe allgem-einer kirchenrechtlicher
Gründe geltend gemacht. Schließlich setzen die Richter den nächsten
Sonnabend ad procedendum super hiis fest und nehmen den Johannes, Kleriker
der Kölner Kurie, als Notar an.