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Der Prokurator der Äbtissin Berta von Essen weist in deren Namen und im Namen des Essener Kapitels vor dem Domdekan, dem Chorbischof und dem Propst von St. Gereon als vom Erzbischof bestellten Richtern dessen Gerichtsb-arkeit zurück. Die Essener Kirche sei auf Grund päpstl-icher Privilegien exemt und unterstehe nur dem Gericht des päpstlichen Stuhles. Sie sei auch von der Zahlung des Zehnten befreit (quam permissu sedis apostolice et assensu episcoporum totiusque cleri Coloniensis tunc archiepiscopus abbatisse, conventus, capituli sui ac ecclesie Assindensis victui atterminarat). Aber auch wenn die Äbtissin der Gerichtsbarkeit des Erzbischofs unterstände, könne dieser nicht als Richter auftreten, da er ein iudex suspectus sei; denn seit seiner Erwählung sei er der Äbtissin feindlich gesinnt, weil sie, die in temporalibus unmittelbar dem Kaiser und König unterstehe, von dem sie auch die Kirchengüter zu Lehn trage, sich geweigert habe, den Erzbischof zum Vogt zu wählen. Ferner habe er die Essener Kirche auf alle Weise geschädigt und noch neuerdings Weine der Äbtissin und des Konvents zu Ahrweiler (Arwilre), Königswinter (Wint-ere) und Godesberg (Gudensberg) festgehalten und für sich verwendet. Auch die Zitation der Äbtissin habe nicht in der Essener Kirche wegen ihres exemten Charakters stattfinden dürfen. Es werden ferner gegen das vom Erzbischof eingeleitete Verfahren noch eine Reihe allgem-einer kirchenrechtlicher Gründe geltend gemacht. Schließlich setzen die Richter den nächsten Sonnabend ad procedendum super hiis fest und nehmen den Johannes, Kleriker der Kölner Kurie, als Notar an.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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