Junker Symon zur Lippe beurkundet, daß alle Personen, die mit dem von ihm gestifteten und belehnten Altar in der Marienkirche belehnt sind in seiner Neustadt Lemgo, der Priorin und dem Konvent des Klosters bei der Marienkirche zum Nachteile keine Messen lesen sollen an den vier Hochzeiten des Jahres und an den heiligen Tagen, an denen man zu opfern pflegt oder wenn ein Begängnis ist. Es sei denn, daß er, seine Gemahlin oder Nachkommen in der Herrschaft Lippe Messen begehrten in der Kirche, dann sollen die Priester die Opfer, die auf dem Altar gebracht würden, der Priorin und dem Konvent bringen. Was sie aber selbst auf dem Altar opfern, das soll der Priester behalten. Sind nach ihm neun lippische Herren verstorben, dann fällt die Lehnwahrschaft des Altars an das Kloster für ewige Zeiten, jedoch unter Vorbehalt des Präsentationsrechtes. Ghegheven na Godes bord unses heren 1377 jare des neusten daghes des hilghen crucis alse dat erheven wart. Original auf Pergament mit anhängendem Siegel.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
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