Urfehde Nr. 51
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A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. 7124
A 2 e (Urfehden u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26) >> Bd. 19 Urfehden
1524 Juli 2, Samstag nach Peter und Paul
Regest: Veit Stiger der Weingärtner, Bürger zu Rewtlingen, bekennt, dass er und Lenhart Schregk, Metzger und Bürger zu Rewtlingen, wegen einer Widerwärtigkeit (= Streits) und Aufruhrs, die sie miteinander gehabt, vor das Vogtgericht zu Rewtlingen vorgefordert wurden. Dabei hat sich aus seinem eigenen Geständnis erfunden, dass er an einem Tag, als Lenhart Schregk seiner Geschäfte wegen, wie er angab, auf dem Graben bei dem Untertor ging, sich in seiner (Stigers) Hauswohnung auf dem Törlein aus bösem Grund unbekannt (= unkenntlich) gemacht, in Abwesenheit seines Weibs ein Häublein oder Schleier aufgesetzt, sich zum Laden ein wenig hinaus sichtbar gemacht, dem Lenhart gepfiffen und Zeichen gegeben, hinaufzugehen, alsbald die Tür aufgezogen, und als Lenhart schier hinaufgekommen war, vom Leder gezogen und gegen ihn geschlagen und, seinthalb unversehen (= ohne dass jener sich dessen versah) so gegen ihn gehandelt hat, dass Stiger ihn, wenn der allmächtige Gott den Lenhart nicht bewahrt hätte, vom Leben zum Tod hätte bringen können. Um diesen bösen Handel und weil er den Schregk mit seinem Weib unwissend (d.h. ohne tatsächlich etwas zu wissen) in Bezignus (= Verdacht) gehabt hat, woraus dem Lenhart mit seiner ehrbaren Hausfrau und seinen Kindern Zertrennung (= Zerwürfnis) und anderes ohne seine Schuld hätte entstehen können, haben ihn die Herren von Rewtlingen anfangs mildiglich um 3 Pfund gestraft. Das hat er aber nicht annehmen wollen. Sie haben daher die nachher zu nennende Straf, die er angenommen hat, ihm auferlegt. Er hat einen Eid geschworen, wegen der Sache und des Gefängnisses gegen die Herren und jedermann in Rewtlingen ewiglich Urfehde zu halten und sich nie zu rächen. Er soll und will bei seinem jetzigen Eid strackes Gangs (= gerades Wegs) aus der. Stadt Rewtlingen und allen ihren Dörfern und Flecken gehen und sein Leben lang nicht darein kommen, es werde ihm denn von den Herren erlaubt. Würde er seinen Eid nicht halten, so soll er heissen und sein ein schädlicher, verurteilter Mann, den die Herren von Rewtlingen oder andere in ihrem Namen richten oder richten lassen mögen, mit was Pen (= Strafe) des Tods sie wollen.
Beschreibstoff: Pg.
Archivale
Zeugen / Siegler / Unterschriften: Siegler: Bernhart Bernsenfeld, Bürger zu Rewtlingen
Siegel (Erhaltung): Siegel zu 2/3 vorhanden
Genetisches Stadium: Or.
Siegel (Erhaltung): Siegel zu 2/3 vorhanden
Genetisches Stadium: Or.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
20.03.2025, 11:14 MEZ