Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass König Maximilian I. "yetzo hie" zu Worms die Markgrafen Johann und Friedrich [V.] von Brandenburg für ihre Kurfürstentümer, Fürstentümer, Grafschaften, Herrschaften usw. mit allen Rechten und Zubehörungen, die ihr Vater Albrecht [Achilles] (+) innegehabt und eingebracht hatte, mitsamt dem, was von alters her dazu gehörte, zu gesamter Hand belehnt hat. Dazu gehören auch die Herzogtümer und Fürstentümer Stettin, Pommern, der Kassuben, Wenden und Rügen mit ihren Zugehörungen, die Markgraf Achilles und seinen Erben zu gesamter Hand verliehen worden waren, wie auch ein von ihrem Vater zu Lebzeiten aufgesetzter Teilungsvertrag ausweist, dergleich das "angefell" des Herzogtums Mecklenburg, des Fürstentums zu Wenden und der Grafschaft Schwerin mit den Landen Stargard und Rostock, so wie es zwischen dem Markgrafen von Brandenburg und dem Herzog von Mecklenburg vereinbart und von Kaiser Friedrich III. bestätigt worden war. König Maximilian hat auch alle ihre Rechte, Freiheiten, Privilegien usw., die zum Kurfürstentum der Markgrafschaft Brandenburg und ihren Herrschaften gehören, bestätigt, dergleichen ihre von Kaisern und Königen ausgestellten und bestätigten Handfesten, Briefe und Freiheiten, namentlich den Erbvertrag zwischen Markgraf Johann und Herzog Bogislaw (Buxlaff) [X.] von Pommern. Der Aussteller bestätigt und bewilligt als Kurfürst, nachdem er von seinen lieben Oheimen, den Markgrafen, darum gebeten worden ist, diese Belehnungen und Bestätigungen, doch unschädlich ihm, dem Fürstentum der Pfalz und dem Hause Bayern.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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