Erzbischof Philipp von Köln bekundet, ein gewisser Sigenandus, Ministeriale der Kirche von St. Peter, habe zusammen mit seiner Frau durch viele Bitten von ihm erreicht, daß er seinen rechtmäßig an ihn gefallenen erblichen Besitz, nämlich den zu Oelinhausen (Ovlenchusen) und Bachum (Bachem) [westlich von Neheim] gelegenen, mit allen Eigenhörigen und allem Zubehör der hl. Jungfrau Maria und dem hl. Petrus schenken durfte. Dabei wurde das Dienstgeld der Eigenhörigen in der Weise ermäßigt, daß ein männlicher Eigenhöriger, der ihnen bisher jährlich 12 Pfennige gezahlt hatte, in Zukunft 8 Pfennige sowie eine Frau, die bisher 6 Pfennige gezahlt hatte, von nun an 4 Pfennige an die Kirche zu zahlen haben. Diese Schenkung geschieht zum Totengedenken von Vater und Mutter, die ihn als Erben des Besitzes bei ihrem Tod zurückgelassen hatten. Ferner soll auch die Memorie für ihn und seine Frau in der Weise wie für die dort Gott dienenden Brüder auf ewig gehalten werden. Zugleich soll nach der Gründung eines Nonnenklosters an dieser Stelle der Gottesdienst, der von nun an gleichmäßig zu feiern ist, für immer Bestand haben, wobei das Kloster der Kirche in Scheda (Schedha) den gebührenden Gehorsam zu leisten hat. Der Stifter hat nichts von dem, womit jemand vom Erzbischof oder seinen Vorgängern belehnt war, aus der Hand gegeben und dem Kloster übertragen, sondern nur sein Eigengut geschenkt. Dies geschah mit Zustimmung der rechtmäßigen Erben, deren Namen sind: Ricbodo, Conradus, Regenhardus, Emelricus und Heinricus. Diese haben unter der folgenden Bedingung zugestimmt: Wenn der Gottesdienst an diesem Orte durch Vernachlässigung der Brüder in Scheda entfällt, soll der Besitz wieder an die Erben zurückgelangen. Alles, was beschädigt oder verwüstet wird, soll dem Bann unterliegen, und alle Auslagen sollen der Kirche erstattet werden, wenn die Erben den Vertrag leichtfertig oder auf andere Weise brechen. Damit der Vertrag in keinem Punkte seine Gültigkeit verliert, wird die Schenkung mit Zustimmung des Erzbischofs unter kaiserlichem Bann zu Garbeck (Grambeke), da die betreffenden Güter in diesem Bannbezirk liegen, im Beisein der Erben und anderer rechtmäßig vollzogen. Danach hat der Propst zu Scheda (Schedensis), Thiedericus, den Schutz für den genannten Ort übernommen, da er ihm vom Erbischof anvertraut wurde. Siegelankündigung des Erzbischofs und Bekräftigung durch seinen Bann. Zeugen: Widekindus, Propst in Rees (Resse), Johannes, Propst in Zyfflich (Seflike), Bernhardus, Propst in Soest (Sosat.), Thiedericus, Kellner, und Albertus, Dechant in Soest, Conradus, Küster- dies sind die Prioren der Kirchen-, Heinrich Graf in Arnsberg (Arnesberg), Euerhardus Graf in Sayn, Renerus Graf in Freusburg (Froytesbraht), Rabodo von der Mark (van ther Marka), Heinricus von Gevore (Geyvore), Heinricus von der Ruhr (van ther Rura), Euerhard von Wicheln (Wiclon), Jonathas, sein Bruder, Geuehardus, der unter kaiserlichen Bann das Amt versieht, Wicelin Einhand (unimanus), Luttfridus, Tiemo, Renczo, Rothinc, Hoio, Luitbertus - diese sind alles Edelherren bzw. Freie-. Gerhardus, Vogt von Köln, Heremannus, Schultheiß in Soest (Sovsat), Hermannus, Erenbertus, Arnoldus, Winemarus von der Kemnade (van ther Kemenaden), Sifridus Post, Rodolfus- dies sind Ministeriale-. Geschehen im Jahre 1174, in der 7. Indiktion, zur Zeit des Kaisers Friedrich (Fritherico), im 22. Jahr seines Königtums und im 20. Jahr der Regierung als Kaiser, im 7. Jahr des Bischofsamts (des Erzbischofs). Gegeben zu Soest Mai 29 (IIII Kalendas Iunii). Der Erzbischof setzt kraft seines Banns ferner fest, daß sich keiner ein Recht an der Vogtei über die Klosterangehörigen und ihre Eigenhörigen anmaßen dürfe, damit die Neugründung nicht ausgelöscht wird, es sei denn, daß der Propst und die Kirche ihn angenommen hätten.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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