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Johann (Hanns) von Ebersberg genannt von Weyhers zu Gersfeld,
bekundet für sich und seine Erben, dass er von Johann [I. von Henneberg],
Abt von Fu...
Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1491-1500
1498 Januar 26
Ausfertigung, Pergament, mit Pergamentstreifen angehängtes Siegel (beschädigt)
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: ... der geben ist in tag und iaren wie obsteht
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Johann (Hanns) von Ebersberg genannt von Weyhers zu Gersfeld, bekundet für sich und seine Erben, dass er von Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, eine im Folgenden inserierte Urkunde erhalten hat. Johann von Weyhers versichert für sich, seine Ehefrau und seine Erben, alle getroffenen Vereinbarungen einzuhalten und dem Abt oder seinen Nachfolger den Rückkauf ohne Widerspruch oder die Nutzung von Rechtsmitteln zu gestatten. Siegelankündigung. Inserierte Urkunde von 1498 Januar 26: Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, bekundet für sich, seine Nachfolger und das Kloster Fulda, dass er mit Zustimmung des Dekans Johann und des Konvents von Fulda für 400 gute rheinische Gulden Frankfurter Währung an Johann (Hans) von Ebersberg genannt von Weyhers zu Gersfeld (Geyrsfelt), dessen Ehefrau Kunigunde und allen ihren Erben eine jährliche Rente von 20 Gulden im Dorf Ried (Ryde) dauerhaft verkauft hat. Dieser Verkauf soll sowohl im geistlichen, im weltlichen als auch im Gewohnheitsrecht Gültigkeit haben. Die Rente ist jährlich an Michaelis [September 29] zu bezahlen. Sie soll von folgenden Personen aufgebracht werden: Konrad (Contz) Muller, Konrad (Contz) Stuesz, Heinrich (Heintz) Bawman, Heinrich (Heintz) Kircher, Newheintz der Scheffer, Johann (Hans) Compan, Friedrich (Fritz) Meye, Johann (Hans) Boltz, Konrad (Contz) Bawman der Jüngere und Hermann Fischer. Die Kaufsumme wurde von Abt Johann verwendet, um Schulden bei Gottschalk von Buchenau zu begleichen. Abt Johann verzichtet auf alle weiteren Ansprüche auf die 400 Gulden gegenüber Johann von Weyhers. Die Einwohner von Ried werden aufgefordert, die Rente jährlich in Gersfeld an Johann von Weyhers, ohne dass dies zu seinen Lasten geht, auszuzahlen, so wie sie es bisher gegenüber Abt und Kloster von Fulda getan haben. Dies sollen sie Johann von Weyhers und seinen Erben geloben. Alle anderen Einkünfte, die über die 20 Gulden hinausgehen, sollen ohne Einspruch Johanns von Weyhers weiterhin an Abt und Kloster gezahlt werden. Sollten die Einwohner von Ried mit der Zahlung der 20 Gulden in Verzug geraten, kann Johann von Weyhers ihren Besitz pfänden. Vor einer Pfändung werden sie nicht durch die Obrigkeit geschützt. Dies soll auch für den Abt und das Kloster gelten. Sollten die Güter beschädigt oder von der Obrigkeit anderweitig belastet oder vergeben werden, so dass die Rente nicht mehr aufgebracht werden kann, wird Abt Johann dem Johann von Weyhers Renten aus anderen Gütern übertragen. Der Zinsverpflichtung gegenüber Johann von Weyhers muss vor anderen Verpflichtungen gegenüber Abt und Kloster nachgekommen werden. Für Abt und Kloster besteht ein jederzeitiges Rückkaufrecht für 400 gute rheinische Gulden Frankfurter Währung jeweils zu Kathedra Petri [Februar 22]. Der Rückkauf muss ein Vierteljahr im voraus durch eine Urkunde an Johann von Weyhers Wohnort angekündigt werden. Die Rückzahlung soll auf sichere Weise in Gersfeld erfolgen, ohne dass sie zu Lasten von Johann von Weyhers geht. Noch ausstehende Zinsverpflichtungen müssen vor dem Rückkauf allerdings von Johann von Weyhers beglichen werden. Daraufhin soll die Zinsverpflichtung gegenüber Johann von Weyhers nicht mehr bestehen und diese Urkunde ungültig sein. Abt Johann versichert für sich, seine Nachfolger und das Kloster, alle Vereinbarungen einzuhalten und nicht wider sie zu handeln, weder mit gerichtlichen, geistlichen noch weltlichen Rechtsmitteln, nicht heimlich oder öffentlich. Er verzichtet auch auf alle Freiheiten und Privilegien, die Johann von Weyhers schaden könnten. Dekan Johann und der Konvent bekunden ihre Zustimmung zu dem Rechtsgeschäft und versichern, ihm weder mit geistlichen noch weltlichen Rechtsmitteln entgegen zu wirken. Ausgenommen sind die Rechte der gemeinsamen Seelgeräte des Amts und Klosters an diesen Orten. Siegelankündigung des Abtes Johann und des Dekans Johann mit dem Konvent. (... der geben ist uff Freitag nach sant Pauls tag conversionis gnant und Crist geburt vierzehenhuendert und im achtundneuntzigisten iaren). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Johann von Ebersberg genannt von Weyhers zu Gersfeld
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: StaM, Kopiare Fulda: K 438, S. 186-190
Information on confiscated assets
Further information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person who submitted a compensation claim for damage caused by Nazi persecution. If the application was submitted by a person other than the persecuted person, this other person is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecuted person, if there is one, is noted. In the sources, the persecuted person is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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