Propst Otto von Aachen zediert die bisher von den Pröpsten des Stifts beanspruchten, vom Kapitel aber außer bei Kriminalfällen bestrittenen 40-tägigen Einkünfte eines Kanonikers vom Tag seiner Suspension an gerechnet zu Gunsten des letztern wogegen dieses ihm und seinen Nachfolger, welche durch Wahl (aus der Mitte) der Kanoniker gewählt, eine Präbende bezeichnen, den vollen Genuß derselben (was bisher keineswegs stattgefunden) zuführen. Acta sunt hec anno domini M. C. C. XXIII.