Querulationis Auseinandersetzung um ein geschlossenes und wieder zu eröffnendes Sod
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(1) 1423
Wismar H 145 (W H 4 n. 145)
Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803
Prozeßakten des Tribunals 1653-1803 >> 08. 1. Kläger H
(1665-1751) 05.05.1751-07.01.1755
Kläger: (2) Johann Jürgen Hahn, Bürgermeister, Jochim Friedrich Martens und Johann Peter Dettgens zu Wismar (Kl. in 1. Instanz)
Beklagter: Gabriel Lembcke, Brauer und Bürger in Wismar (Bekl. in 1. Instanz)
Anwälte, Prokuratoren: Kl.: Dr. Jochim Christoph Gabriel Hasse (A), Dr. Theodor Johann Quistorp (P) Bekl.: Dr. Christoph Erich Hertzberg (P)
Fallbeschreibung: Nach Bitten der Kl. vom 05.05., 16. und 23.06. um Fristverlängerung zum Einreichen seiner Beschwerden gegen ein Ratsgerichtsurteil und erteilten Genehmigungen des Tribunals vom 06.05., 18. und 26.06. legen Kl. am 30.06. ihren Schriftsatz vor. Bekl. hat 1750 ein Sod zudämpfen lassen, woraufhin das eindringende Wasser in den benachbarten Häusern der Kl. erhebliche Schäden angerichtet hat. Kl. haben vor Ratsgericht erwirkt, daß Bekl. das Sod innerhalb von 14 Tagen wieder eröffnen sollte. Bekl. erbittet jedoch restitutio in integrum beim Ratsgericht und erhält insoweit Recht, als Kl. beweisen müssen, daß das Wasser in ihren Kellern durch ihn verursacht wurde. Dagegen querulieren Kl. an das Tribunal, das sie am 17.09. auffordert, die entsprechenden Verordnungen des Rates, gegen den dieser verstoßen haben soll, mit einzureichen. Daraufhin reichen Kl. am 27.09. die Feuerordnungen von 1665 und 1684 nach, worauf das Tribunal am 28.09. den Rat zur Einsendung der Akten oder zur Veranlassung des Bekl. auffordert, das Sod wieder zu öffnen. Am 25.10. wendet sich Bekl. an den Rat und bittet um Fristverlängerung, da der Rat ihn am 16.10. aufgefordert habe, binnen 10 Tagen sein Sod wiederzueröffnen oder zu beweisen, daß das Wasser in den Nachbarkellern nicht durch ihn verursacht sei. Das Tribunal erteilt die Fristverlängerung am 29.10., am 10.11. trägt Bekl. seine Argumente gegen die Auflage des Ratsgerichts vor und bittet, das vorhergehende Urteil zu bestätigen, da seine Baumaßnahme nicht für die Nässe in den Nachbarkellern verantwortlich sei. Das Tribunal fordert daraufhin am 23.11.1751 die Akten der Vorinstanz vom Rat an. Am 24.01.1752 bitten Parteien um Eröffnung der Akten der Vorinstanz, am 28.01. wird der 01.02. dazu angesetzt. Am 17.04. erbitten Parteien Prozeßbeschleunigung, am 03.07. fordert das Tribunal Kl. zur Erwiderung auf das Schreiben des Bekl. auf. Am 14.09. beharren Kl. darauf, daß Baumaßnahmen des Bekl. schuld an ihren nassen Kellern seien, agumentieren mit städtischen Ordnungen und altem Gebrauch und bitten um Anweisung an Bekl., das Sod sofort wieder zu öffnen. Das Tribunal fordert Bekl. am 19.09. zur Antwort auf, am 10.11. bitten Kl. um erneutes Mandat, da Bekl. noch nicht reagiert hat und erwirken dies am 11.11. Am 20.12. verweigert Bekl. die Öffnung seines Sodes und bittet um Bestätigung des Ratsgerichtsurteils. Das Tribunal schließt am 21.12.1752 die Beweisaufnahme und teilt Kl.n dies mit. Am 22.01.1753 bitten Parteien um Prozeßbeschleunigung, am 17.05. ernennt das Gericht den Protonotar Stemwede zum Kommissar in der Angelegenheit und versucht zu vermitteln. Am 22.11. legen Kl. den Kommissionsbericht vor und bitten um seine Eröffnung. Das Tribunal setzt am 23.11. den 30.11.1753 dazu an, scheitert aber an der Vermittlung des Streites. Am 21.01.1754 bitten Parteien erneut um Prozeßbeschleunigung, am 29.04. fordert das Tribunal Bekl. zum Beweis auf, daß die Feuerordnung von 1684 in Teilen regelmäßig nicht beachtet wurde, so daß auch er für sich daraus Ansprüche ableiten könnte, sein Sod geschlossen zu halten. Am 08.06., 20.07. und 30.08. bittet Bekl. um Fristverlängerung, die er am 11.06., 22.07. und 31.08. erhält. Am 02.10. bietet Bekl. an, sein Sod zu öffnen, um so den Beweis zu führen, daß er nicht für das Wasser in den Kellern der Kl. verantwortlich sei. Das Tribunal fordert Kl. am 04.10. zur Stellungnahme auf, die am 09.11. eingeht. Am 19.11. fordert das Tribunal Bekl. auf, sein Sod binnen 6 Wochen zu öffnen, teilt die Prozeßkosten unter den Parteien und verweigert Schadensersatzanprüche. Am 30.12.1754 ergreift Dettgens dagegen restitutio in integrum, bittet aber zunächst um Fristverlängerung, da er einen außergerichtlichen Vergleich mit Kl. suchen will. Diese Fristverlängerung wird ihm am 04.01.1755 gewährt, weiteres erhellt nicht.
Instanzenzug: 1. Gewett 1750 2. Ratsgericht 1750 3. Ratsgericht 1750-1751 4. Tribunal 1751-1754 5. Tribunal 1754-1755
Prozessbeilagen: (7) von Notar Jochim Christoph Lehmann aufgenommene Appellation vom 30.03.1751; Ratsgerichtsurteile vom 08. und 14.10. sowie 09.11.1750; 24.03., 22.09. und 16.10.1751; Supplik des Bekl. an den Wismarer Rat vom 14.10.1750; von Notar Ernst August Leich aufgenommenes Besichtigungsprotokoll über Wasser im Keller der Kl. vom 01.04.1751; Auszüge aus den Feuerordnungen des Wismarer Rates von 1665 und 1684; Supplik der Kl. an den Rat vom 07.10.1750; von Notar Ernst August Leich aufgenommene Zeugenbefragungen von Amtsschuster Christoph Johannsson Giesenhagen, Stadtzimmermeister Johann Heil, Stadtmaurermeister Bernitt und Maurermeister Gabriel Elscher vom 26.10.1751, der Witwe des Leutnants Giese vom 07.10.1750, des Ernst Johann Segnitz vom 16.11.1750, des Schopenbrauers Caspar Bardey vom 21.11.1750, des Stadzimmermeisters Heyl vom 08.11.1751; von Notar August Wilhelm Rüdemann aufgenommene Aussage der früheren Besitzerin des Hauses Dettgens, Anna Dorothea Giese, geb. Schliemann, Ernst Johann Segnitz und Ehefrau vom 28.10.1751; Steuerzettel der Wasser-Collecte vom 08.09.1747, 04.10.1748, 10.02.1750; Prozeßvollmachten des Bekl. für Dr. Hertzberg vom 22.01.1752 und der Kl. für Dr. Hasse vom 19.07.1752; Ratsgerichtsurteile in Sachen des Tribunalskanzlisten Lehmann vs. Jochim Blumenthal wegen eines zugedämpften Sodes vom 12.12.1741, 31.01., 28.02. und 16.06.1742; von Dr. Hertzberg ausgestellte Empfangsquittung für ein Tribunalsmandat vom 27.09.1752; Kommissionsberichte Stemwedes vom 05. und 19.11.1753
Beklagter: Gabriel Lembcke, Brauer und Bürger in Wismar (Bekl. in 1. Instanz)
Anwälte, Prokuratoren: Kl.: Dr. Jochim Christoph Gabriel Hasse (A), Dr. Theodor Johann Quistorp (P) Bekl.: Dr. Christoph Erich Hertzberg (P)
Fallbeschreibung: Nach Bitten der Kl. vom 05.05., 16. und 23.06. um Fristverlängerung zum Einreichen seiner Beschwerden gegen ein Ratsgerichtsurteil und erteilten Genehmigungen des Tribunals vom 06.05., 18. und 26.06. legen Kl. am 30.06. ihren Schriftsatz vor. Bekl. hat 1750 ein Sod zudämpfen lassen, woraufhin das eindringende Wasser in den benachbarten Häusern der Kl. erhebliche Schäden angerichtet hat. Kl. haben vor Ratsgericht erwirkt, daß Bekl. das Sod innerhalb von 14 Tagen wieder eröffnen sollte. Bekl. erbittet jedoch restitutio in integrum beim Ratsgericht und erhält insoweit Recht, als Kl. beweisen müssen, daß das Wasser in ihren Kellern durch ihn verursacht wurde. Dagegen querulieren Kl. an das Tribunal, das sie am 17.09. auffordert, die entsprechenden Verordnungen des Rates, gegen den dieser verstoßen haben soll, mit einzureichen. Daraufhin reichen Kl. am 27.09. die Feuerordnungen von 1665 und 1684 nach, worauf das Tribunal am 28.09. den Rat zur Einsendung der Akten oder zur Veranlassung des Bekl. auffordert, das Sod wieder zu öffnen. Am 25.10. wendet sich Bekl. an den Rat und bittet um Fristverlängerung, da der Rat ihn am 16.10. aufgefordert habe, binnen 10 Tagen sein Sod wiederzueröffnen oder zu beweisen, daß das Wasser in den Nachbarkellern nicht durch ihn verursacht sei. Das Tribunal erteilt die Fristverlängerung am 29.10., am 10.11. trägt Bekl. seine Argumente gegen die Auflage des Ratsgerichts vor und bittet, das vorhergehende Urteil zu bestätigen, da seine Baumaßnahme nicht für die Nässe in den Nachbarkellern verantwortlich sei. Das Tribunal fordert daraufhin am 23.11.1751 die Akten der Vorinstanz vom Rat an. Am 24.01.1752 bitten Parteien um Eröffnung der Akten der Vorinstanz, am 28.01. wird der 01.02. dazu angesetzt. Am 17.04. erbitten Parteien Prozeßbeschleunigung, am 03.07. fordert das Tribunal Kl. zur Erwiderung auf das Schreiben des Bekl. auf. Am 14.09. beharren Kl. darauf, daß Baumaßnahmen des Bekl. schuld an ihren nassen Kellern seien, agumentieren mit städtischen Ordnungen und altem Gebrauch und bitten um Anweisung an Bekl., das Sod sofort wieder zu öffnen. Das Tribunal fordert Bekl. am 19.09. zur Antwort auf, am 10.11. bitten Kl. um erneutes Mandat, da Bekl. noch nicht reagiert hat und erwirken dies am 11.11. Am 20.12. verweigert Bekl. die Öffnung seines Sodes und bittet um Bestätigung des Ratsgerichtsurteils. Das Tribunal schließt am 21.12.1752 die Beweisaufnahme und teilt Kl.n dies mit. Am 22.01.1753 bitten Parteien um Prozeßbeschleunigung, am 17.05. ernennt das Gericht den Protonotar Stemwede zum Kommissar in der Angelegenheit und versucht zu vermitteln. Am 22.11. legen Kl. den Kommissionsbericht vor und bitten um seine Eröffnung. Das Tribunal setzt am 23.11. den 30.11.1753 dazu an, scheitert aber an der Vermittlung des Streites. Am 21.01.1754 bitten Parteien erneut um Prozeßbeschleunigung, am 29.04. fordert das Tribunal Bekl. zum Beweis auf, daß die Feuerordnung von 1684 in Teilen regelmäßig nicht beachtet wurde, so daß auch er für sich daraus Ansprüche ableiten könnte, sein Sod geschlossen zu halten. Am 08.06., 20.07. und 30.08. bittet Bekl. um Fristverlängerung, die er am 11.06., 22.07. und 31.08. erhält. Am 02.10. bietet Bekl. an, sein Sod zu öffnen, um so den Beweis zu führen, daß er nicht für das Wasser in den Kellern der Kl. verantwortlich sei. Das Tribunal fordert Kl. am 04.10. zur Stellungnahme auf, die am 09.11. eingeht. Am 19.11. fordert das Tribunal Bekl. auf, sein Sod binnen 6 Wochen zu öffnen, teilt die Prozeßkosten unter den Parteien und verweigert Schadensersatzanprüche. Am 30.12.1754 ergreift Dettgens dagegen restitutio in integrum, bittet aber zunächst um Fristverlängerung, da er einen außergerichtlichen Vergleich mit Kl. suchen will. Diese Fristverlängerung wird ihm am 04.01.1755 gewährt, weiteres erhellt nicht.
Instanzenzug: 1. Gewett 1750 2. Ratsgericht 1750 3. Ratsgericht 1750-1751 4. Tribunal 1751-1754 5. Tribunal 1754-1755
Prozessbeilagen: (7) von Notar Jochim Christoph Lehmann aufgenommene Appellation vom 30.03.1751; Ratsgerichtsurteile vom 08. und 14.10. sowie 09.11.1750; 24.03., 22.09. und 16.10.1751; Supplik des Bekl. an den Wismarer Rat vom 14.10.1750; von Notar Ernst August Leich aufgenommenes Besichtigungsprotokoll über Wasser im Keller der Kl. vom 01.04.1751; Auszüge aus den Feuerordnungen des Wismarer Rates von 1665 und 1684; Supplik der Kl. an den Rat vom 07.10.1750; von Notar Ernst August Leich aufgenommene Zeugenbefragungen von Amtsschuster Christoph Johannsson Giesenhagen, Stadtzimmermeister Johann Heil, Stadtmaurermeister Bernitt und Maurermeister Gabriel Elscher vom 26.10.1751, der Witwe des Leutnants Giese vom 07.10.1750, des Ernst Johann Segnitz vom 16.11.1750, des Schopenbrauers Caspar Bardey vom 21.11.1750, des Stadzimmermeisters Heyl vom 08.11.1751; von Notar August Wilhelm Rüdemann aufgenommene Aussage der früheren Besitzerin des Hauses Dettgens, Anna Dorothea Giese, geb. Schliemann, Ernst Johann Segnitz und Ehefrau vom 28.10.1751; Steuerzettel der Wasser-Collecte vom 08.09.1747, 04.10.1748, 10.02.1750; Prozeßvollmachten des Bekl. für Dr. Hertzberg vom 22.01.1752 und der Kl. für Dr. Hasse vom 19.07.1752; Ratsgerichtsurteile in Sachen des Tribunalskanzlisten Lehmann vs. Jochim Blumenthal wegen eines zugedämpften Sodes vom 12.12.1741, 31.01., 28.02. und 16.06.1742; von Dr. Hertzberg ausgestellte Empfangsquittung für ein Tribunalsmandat vom 27.09.1752; Kommissionsberichte Stemwedes vom 05. und 19.11.1753
Akten
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
29.10.2025, 11:28 MEZ