Adolf [von Dalberg], Abt von Fulda, bekundet für sich und seine Nachfolger, dass es zwischen seinem Vorgänger, [Abt Konstantin von Buttlar] sowie ...
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2223
Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1731-1740
1735 Januar 22
Ausfertigung, Papierlibell, zwei aufgedrückte Papiersiegel
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Geschehen Fuldt den 22to Ianuarii anno a partu sancta ac immaculata virginis millesimo
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Adolf [von Dalberg], Abt von Fulda, bekundet für sich und seine Nachfolger, dass es zwischen seinem Vorgänger, [Abt Konstantin von Buttlar] sowie dem fuldischen Oberforstamt einerseits und der Gemeinde von [Bad] Salzschlirf andererseits wegen des Eigentums an verschiedenen Wäldern, Gehölzen (strauchen) und Hecken zu Streitigkeiten gekommen ist [vgl. dazu auch Nr. 2166]. Zwar hat das Oberforstamt zugegeben, dass die Reviere im so genannten Marienwäldchen und am Sodenberg Eigentum der Gemeinde [Bad] Salzschlirf sind; in den anderen Wald- und Heckengebieten dieser Gemarkung stehen ihnen jedoch keine Rechte zu außer dem für sie notwendigen Holzeinschlag. Alle anderen Forstrechte (iura forestalia) und Nutzungen lägen allein beim Kloster. Die Einwohner von [Bad] Salzschlirf haben diese Einschränkung bestritten und die Nutzung aller benachbarten Wälder, die an die genannten Reviere angrenzen, für sich gefordert. Gegen die Gemeinde ist daher eine Buße wegen Waldfrevel verhängt worden; die fällige Buße von zehn Klaftern Holz aus einem benachbarten Waldteils an einen fuldischen Beamten waren sie jedoch schuldig geblieben. Sowohl vor der fuldischen Regierung als auch vor dem Reichskammergericht in Wetzlar kam es so zu einer langanhaltenden gerichtlichen Auseinandersetzung. Wegen der langen Dauer des Rechtsstreits und der unklaren Eigentumsverhältnisse hat die Gemeinde nun den Abt gebeten, einen gütlichen Vergleich herbeizuführen und die Besitzverhältnisse endgültig zu klären. In Absprache mit der fuldischen Regierung und dem Ratskollegium hat der Abt folgenden Vergleich erlassen: 1. Der vor dem Reichskammergericht anhängige Prozess zwischen der Gemeinde [Bad] Salzschlirf und dem fuldischen Oberforstamt soll mit sofortiger Wirkung eingestellt werden. 2. Die Gemeinde [Bad] Salzschlirf erhält alle Eigentumsrechte an den auf ihrem Gebiet gelegenen Wäldern, Sträuchern und Hecken. 3. Davon ausgenommen ist das Bauholz, das an das Amtshaus zu liefern ist; dieses Holz darf jedoch keinesfalls mit dem Holz für die Salzsoden in [Bad] Salzschlirf verrechnet werden [vgl. Nr. 2082]. Der fuldische Beamte in der Gemeinde erhält darüber hinaus jährlich zehn Klafter Brennholz aus zwei beieinander gelegenen, gemeinschaftlich mit der Gemeinde genutzten Wald- und Wiesenstücken, wofür Andreas (Andres) Francke dem Abt ein entsprechendes Grundstück abtreten muss. Mehr ist an Abgaben nicht zu leisten; bei zukünftigen Waldfreveln sollen durch den fuldischen Beamten keine Abgaben mehr verlangt und im Übrigen das Nachbarschaftsrecht geachtet werden. Die Dorfordnung der Gemeinde ist entsprechend zu ändern. 4. Waldfrevel sollen zukünftig vor dem Abt von Fulda in Salzschlirf verhandelt werden und nicht mehr vor dem fuldischen Beamten. 5. Beamte und Gemeinde sollen zu gleichen Teilen darauf achten, dass ein geeigneter Förster die Aufsicht über die Wälder der Gemeinde hat. Dieser Förster soll dem zuständigen Forstamt unterstehen. Sollte er sich als untauglich erweisen, darf er durch das Amt ausgewechselt werden. Die Gemeinde besitzt ebenfalls das Recht, Verstöße des Beamten beim Amt anzuzeigen und dort gehört zu werden. Die Gemeinde besitzt ein Mitspracherecht bei der Neubesetzung des Försteramts. 6. Die Untertanen von [Bad] Salzschlirf sind verpflichtet worden, dem Kloster Fulda jährlich an Michaelis [September 29] 60 Gulden zu je 42 Böhmischen [Groschen] als Erbzins zu geben. Dieser Zins wird erstmals 1735 September 29 fällig. Von weiteren Belastungen bleibt die Gemeinde verschont. 7. Der Einzug des Holzes für das Amt und das Aussprechen von Strafen für Waldfrevel findet wie bisher durch den Beamten in [Bad] Salzschlirf statt. Der Holzeinzug soll in Anwesenheit des Beamten, des Bürgermeisters und weiterer Angehöriger der Gemeinde immer am Peterstag (termino Petri) [Juni 29] stattfinden. Dazu sollen zuvor die einzuschlagenden Bäume vor Ort in Augenschein genommen werden. - Die Untertanen von [Bad] Salzschlirf sind auf die Regelungen dieses Vergleichs verpflichtet worden. Im Gegenzug hat der Abt versprochen, die Bestimmungen dieses Vergleichs und die Rechte der Gemeinde zu schützen (manuteniren). Ankündigung der Unterfertigung. Siegelankündigung. Handlungsort: Fulda. (siehe Abbildungen: Vorderseite, 1. Seite, 2. und 3. Seite, 4. und 5. Seite, 6. und 7. Seite, 8. und 9. Seite, Rückseite; Siegel: 1. Papiersiegel). - Der vorliegende Vergleich von 1735 Januar 22 ist durch Dekan, Pröpste und die Konventualen von Fulda auf der Frühlingssitzung des Konvents (peremptorio vernali) zur Bestätigung vorgelegt worden. Der Konvent des Klosters hat diesem Vergleich daraufhin in allen Punkten zugestimmt. Ankündigung des Geschäftssiegels. Ankündigung der Unterfertigung. Handlungsort: Fulda. (So geschehen Fulda den 14ten Martii 1735). (siehe Abbildungen: 8. und 9. Seite; Siegel: 2. Papiersiegel)
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: (Adolf manu propria [1735 Januar 22]
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Ad mandatum speciale / reverendissimi capituli / I[ohann] A[nton] Röthlein syndicus manu propria [1735 März 14])
Vermerke (Urkunde): Siegler: Abt Adolf
Vermerke (Urkunde): Siegler: J[ohann] A[nton] Röthlein, Syndikus des Klosters
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: StaM, 100: Urkundenabschriften, 17: Fulda 1, Nr. 82 [1735 Januar 22]; StaM, 100: Urkundenabschriften, 17: Fulda 1, Nr. 29 [1735 März 14]
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Adolf [von Dalberg], Abt von Fulda, bekundet für sich und seine Nachfolger, dass es zwischen seinem Vorgänger, [Abt Konstantin von Buttlar] sowie dem fuldischen Oberforstamt einerseits und der Gemeinde von [Bad] Salzschlirf andererseits wegen des Eigentums an verschiedenen Wäldern, Gehölzen (strauchen) und Hecken zu Streitigkeiten gekommen ist [vgl. dazu auch Nr. 2166]. Zwar hat das Oberforstamt zugegeben, dass die Reviere im so genannten Marienwäldchen und am Sodenberg Eigentum der Gemeinde [Bad] Salzschlirf sind; in den anderen Wald- und Heckengebieten dieser Gemarkung stehen ihnen jedoch keine Rechte zu außer dem für sie notwendigen Holzeinschlag. Alle anderen Forstrechte (iura forestalia) und Nutzungen lägen allein beim Kloster. Die Einwohner von [Bad] Salzschlirf haben diese Einschränkung bestritten und die Nutzung aller benachbarten Wälder, die an die genannten Reviere angrenzen, für sich gefordert. Gegen die Gemeinde ist daher eine Buße wegen Waldfrevel verhängt worden; die fällige Buße von zehn Klaftern Holz aus einem benachbarten Waldteils an einen fuldischen Beamten waren sie jedoch schuldig geblieben. Sowohl vor der fuldischen Regierung als auch vor dem Reichskammergericht in Wetzlar kam es so zu einer langanhaltenden gerichtlichen Auseinandersetzung. Wegen der langen Dauer des Rechtsstreits und der unklaren Eigentumsverhältnisse hat die Gemeinde nun den Abt gebeten, einen gütlichen Vergleich herbeizuführen und die Besitzverhältnisse endgültig zu klären. In Absprache mit der fuldischen Regierung und dem Ratskollegium hat der Abt folgenden Vergleich erlassen: 1. Der vor dem Reichskammergericht anhängige Prozess zwischen der Gemeinde [Bad] Salzschlirf und dem fuldischen Oberforstamt soll mit sofortiger Wirkung eingestellt werden. 2. Die Gemeinde [Bad] Salzschlirf erhält alle Eigentumsrechte an den auf ihrem Gebiet gelegenen Wäldern, Sträuchern und Hecken. 3. Davon ausgenommen ist das Bauholz, das an das Amtshaus zu liefern ist; dieses Holz darf jedoch keinesfalls mit dem Holz für die Salzsoden in [Bad] Salzschlirf verrechnet werden [vgl. Nr. 2082]. Der fuldische Beamte in der Gemeinde erhält darüber hinaus jährlich zehn Klafter Brennholz aus zwei beieinander gelegenen, gemeinschaftlich mit der Gemeinde genutzten Wald- und Wiesenstücken, wofür Andreas (Andres) Francke dem Abt ein entsprechendes Grundstück abtreten muss. Mehr ist an Abgaben nicht zu leisten; bei zukünftigen Waldfreveln sollen durch den fuldischen Beamten keine Abgaben mehr verlangt und im Übrigen das Nachbarschaftsrecht geachtet werden. Die Dorfordnung der Gemeinde ist entsprechend zu ändern. 4. Waldfrevel sollen zukünftig vor dem Abt von Fulda in Salzschlirf verhandelt werden und nicht mehr vor dem fuldischen Beamten. 5. Beamte und Gemeinde sollen zu gleichen Teilen darauf achten, dass ein geeigneter Förster die Aufsicht über die Wälder der Gemeinde hat. Dieser Förster soll dem zuständigen Forstamt unterstehen. Sollte er sich als untauglich erweisen, darf er durch das Amt ausgewechselt werden. Die Gemeinde besitzt ebenfalls das Recht, Verstöße des Beamten beim Amt anzuzeigen und dort gehört zu werden. Die Gemeinde besitzt ein Mitspracherecht bei der Neubesetzung des Försteramts. 6. Die Untertanen von [Bad] Salzschlirf sind verpflichtet worden, dem Kloster Fulda jährlich an Michaelis [September 29] 60 Gulden zu je 42 Böhmischen [Groschen] als Erbzins zu geben. Dieser Zins wird erstmals 1735 September 29 fällig. Von weiteren Belastungen bleibt die Gemeinde verschont. 7. Der Einzug des Holzes für das Amt und das Aussprechen von Strafen für Waldfrevel findet wie bisher durch den Beamten in [Bad] Salzschlirf statt. Der Holzeinzug soll in Anwesenheit des Beamten, des Bürgermeisters und weiterer Angehöriger der Gemeinde immer am Peterstag (termino Petri) [Juni 29] stattfinden. Dazu sollen zuvor die einzuschlagenden Bäume vor Ort in Augenschein genommen werden. - Die Untertanen von [Bad] Salzschlirf sind auf die Regelungen dieses Vergleichs verpflichtet worden. Im Gegenzug hat der Abt versprochen, die Bestimmungen dieses Vergleichs und die Rechte der Gemeinde zu schützen (manuteniren). Ankündigung der Unterfertigung. Siegelankündigung. Handlungsort: Fulda. (siehe Abbildungen: Vorderseite, 1. Seite, 2. und 3. Seite, 4. und 5. Seite, 6. und 7. Seite, 8. und 9. Seite, Rückseite; Siegel: 1. Papiersiegel). - Der vorliegende Vergleich von 1735 Januar 22 ist durch Dekan, Pröpste und die Konventualen von Fulda auf der Frühlingssitzung des Konvents (peremptorio vernali) zur Bestätigung vorgelegt worden. Der Konvent des Klosters hat diesem Vergleich daraufhin in allen Punkten zugestimmt. Ankündigung des Geschäftssiegels. Ankündigung der Unterfertigung. Handlungsort: Fulda. (So geschehen Fulda den 14ten Martii 1735). (siehe Abbildungen: 8. und 9. Seite; Siegel: 2. Papiersiegel)
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: (Adolf manu propria [1735 Januar 22]
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Ad mandatum speciale / reverendissimi capituli / I[ohann] A[nton] Röthlein syndicus manu propria [1735 März 14])
Vermerke (Urkunde): Siegler: Abt Adolf
Vermerke (Urkunde): Siegler: J[ohann] A[nton] Röthlein, Syndikus des Klosters
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: StaM, 100: Urkundenabschriften, 17: Fulda 1, Nr. 82 [1735 Januar 22]; StaM, 100: Urkundenabschriften, 17: Fulda 1, Nr. 29 [1735 März 14]
Böhmische [Groschen] werden auch als Prager Groschen bezeichnet.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
10.06.2025, 09:13 MESZ
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