Appellationis Auseinandersetzung um die Einhaltung von Verträgen
Vollständigen Titel anzeigen
(1) 3680
Wismar W 59 (W W 2 n. 59)
Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803
Prozeßakten des Tribunals 1653-1803 >> 23. 1. Kläger W
(1694-1699) 09.11.1699-21.04.1701
Kläger: (2) Johann Daniel Wolf, Pächter des Ratsweinkellers zu Wismar (Kl. in 1. Instanz)
Beklagter: Bürgermeister und Rat zu Wismar (Bekl. in 1. Instanz)
Anwälte, Prokuratoren: Kl.: Dr. Jacob Gerdes (A & P) Bekl.: Friedrich Wagner (A), Dr. Christoph Gröning (P)
Fallbeschreibung: Die Parteien haben am 17.03.1694 einen Pachtvertrag über den Ratsweinkeller mit 6jähriger Laufzeit geschlossen. Der Kl. hat zu Michaelis 1699 Verhandlungen wegen Verlängerung des Vertrages zu geringerer Pacht aufgenommen, aber keine Antwort erhalten und erfährt trotz einer Ausschlußklausel im Vertrag, daß der Ratskeller an Andreas Weldtner für 200 Mk. / Jahr weniger verpachtet worden ist. Dagegen protestiert er vor dem Ratsgericht, sein Vertrag wird trotzdem gekündigt, weshalb er an das Tribunal appelliert und um die Durchsetzung seines Vertrages und Aufhebung des Ratsgerichtsurteils bittet. Das Tribunal setzt am 24.1. den 01.12. zum Vorbescheid an und lädt die Parteien vor. Ein Protokoll des Vorbescheids existiert nicht, am 03.12.1699 beschweren sich die Bekl. über Vorschläge des Tribunals zur Beilegung des Konflikts, die für sie unanehmbar sind und schlagen vor, dem neuen Pächter vorzuschlagen, seinen Vetrag erst ein Jahr später anzutreten. Das Tribunal läßt dieses Gesuch ohne abscheidt". Am 03.02.1700 bittet der Kl. darum, den Rat binnen 8 Tagen zu einer Erklärung aufzufordern, ob sie ihm für jedes Ohm Rheinwein, das er vorrätig hat, 60 Rtlr bezahlen oder ihm den Keller noch für 4 Jahre zu den neuen, ermäßigten Bedingungen überlassen wollen. Das Tribunal fordert daraufhin am 09.02. die Einsendung der Akten der Vorinstanz. Am 06.04. weisen die Bekl. die Vorwürfe des Kl.s zurück, beschuldigen ihn, den Ratsweinkeller zu einem "Bierkeller" gemacht und das "Kleinod der Stadt" ruiniert zu haben und erklären, der Keller müsse anderweitig verpachtet werden. Am selben Tag reichen die Bekl. die Akten der Vorinstanz ein. Am 02.06. bittet Dr. Gröning um Mitteilung des Protokolls des Vorbescheides und erhält dieses am 04.06. Am 12.06. erklären die Bekl., der Kl. habe seinen Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt, weshalb dieser nicht verlängert werden könne und verlangen einen Eid von ihm über die vertragsgemäße Führung des Weinkellers. Das Tribunal fordert den Kl. am 15.06. zur Erwiderung auf, am 22.06. erbittet dieser Kopien des Vorbescheidprotokolls und erhält sie am selben Tag. Am 31.08. verteidigt der Kl. seine Führung des Weinkellers und bittet, ihn in seinen vertragsgemäßen Rechten zu schützen. Das Tribunal fordert die Bekl. am 01.09. zur Antwort auf. Diese geht am 18.10. ein, die Bekl. bringen weitere Beispiele für den Verfall des Kellers in der Pachtzeit des Kl.s und fordern die Beendigung des Vertrages. Am 18.10. bitten Parteien um Prozeßbeschleunigung, das Tribunal schließt am 22.10. die Beweisaufnahme und verteilt die Akten an die Referenten. Am 29.11.1700 bittet der Kl. um Verhör mehrerer Zeugen, um neue Beweise vorzulegen, das Tribunal geht nicht darauf ein. Am 24.01.1701 entscheidet das Tribunal, daß dem Kl. der Vertrag verlängert werden solle, wenn er einen Eid schwüre, nur gute, ungepanschte Rheinweine ausgeschenkt zu haben. Am 18.02. bitten die Bekl., die Eidesleistung so anzusetzen, daß der Kl. daraus keinen Anspruch auf weitere Pachtjahre ableiten kann. Am 23.02. besteht der Kl. auf der Verlängerung des Vertrages. Am 25.02. setzt das Tribunal daraufhin einen neuen Vorbescheid auf den 04.03. an. Am 03.03. bitten die Bekl., den Kl. den verlangten Eid schwören zu lassen und auf den Vorbescheid zu verzichten. Das Tribunal fordert den Kl. am 22.03. zur Erwiderung auf. Am 05.04. bitten die Bekl. Andreas Weldtner als neuen Pächter zum Vorbescheid mit einzuladen. Das Tribunal folgt dem Antrag am 19.04. und lädt Weldtner auf den 27.04.1701 mit vor.
Instanzenzug: 1. Ratsgericht 1699-1701 2. Tribunal 1699
Prozessbeilagen: (7) Pachtvertrag zwischen den Parteien vom 17.03.1694; Schreiben des Kl.s an Rat (2x o.D.) und vom 06.10.1699; von Notar Andreas Wagner aufgenommene Appellation vom 16.10.1699; Ratsgerichtsurteil vom 09.10.1699, Prozeßvollmachten der Bekl. für Dr. Gröning vom 26.03.1700 und des Kl.s für Dr. Gerdes vom 04.03.1700; vom Rat ausgearbeitete Eidesformel für Kl.; Ratsbeschluß vom 24.04.1695; Mitteilung des Weinschreibers Jochim Klein über Belieferung des Gouverneurs aus dem Ratsweinkeller vom 06.07.1700; Articules Probatoriales des Kl.s für Hans Paarmann, Jacob Hinrichsen, Caspar Lehstbarg und Henning Geller vom 29.11.1700
Beklagter: Bürgermeister und Rat zu Wismar (Bekl. in 1. Instanz)
Anwälte, Prokuratoren: Kl.: Dr. Jacob Gerdes (A & P) Bekl.: Friedrich Wagner (A), Dr. Christoph Gröning (P)
Fallbeschreibung: Die Parteien haben am 17.03.1694 einen Pachtvertrag über den Ratsweinkeller mit 6jähriger Laufzeit geschlossen. Der Kl. hat zu Michaelis 1699 Verhandlungen wegen Verlängerung des Vertrages zu geringerer Pacht aufgenommen, aber keine Antwort erhalten und erfährt trotz einer Ausschlußklausel im Vertrag, daß der Ratskeller an Andreas Weldtner für 200 Mk. / Jahr weniger verpachtet worden ist. Dagegen protestiert er vor dem Ratsgericht, sein Vertrag wird trotzdem gekündigt, weshalb er an das Tribunal appelliert und um die Durchsetzung seines Vertrages und Aufhebung des Ratsgerichtsurteils bittet. Das Tribunal setzt am 24.1. den 01.12. zum Vorbescheid an und lädt die Parteien vor. Ein Protokoll des Vorbescheids existiert nicht, am 03.12.1699 beschweren sich die Bekl. über Vorschläge des Tribunals zur Beilegung des Konflikts, die für sie unanehmbar sind und schlagen vor, dem neuen Pächter vorzuschlagen, seinen Vetrag erst ein Jahr später anzutreten. Das Tribunal läßt dieses Gesuch ohne abscheidt". Am 03.02.1700 bittet der Kl. darum, den Rat binnen 8 Tagen zu einer Erklärung aufzufordern, ob sie ihm für jedes Ohm Rheinwein, das er vorrätig hat, 60 Rtlr bezahlen oder ihm den Keller noch für 4 Jahre zu den neuen, ermäßigten Bedingungen überlassen wollen. Das Tribunal fordert daraufhin am 09.02. die Einsendung der Akten der Vorinstanz. Am 06.04. weisen die Bekl. die Vorwürfe des Kl.s zurück, beschuldigen ihn, den Ratsweinkeller zu einem "Bierkeller" gemacht und das "Kleinod der Stadt" ruiniert zu haben und erklären, der Keller müsse anderweitig verpachtet werden. Am selben Tag reichen die Bekl. die Akten der Vorinstanz ein. Am 02.06. bittet Dr. Gröning um Mitteilung des Protokolls des Vorbescheides und erhält dieses am 04.06. Am 12.06. erklären die Bekl., der Kl. habe seinen Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt, weshalb dieser nicht verlängert werden könne und verlangen einen Eid von ihm über die vertragsgemäße Führung des Weinkellers. Das Tribunal fordert den Kl. am 15.06. zur Erwiderung auf, am 22.06. erbittet dieser Kopien des Vorbescheidprotokolls und erhält sie am selben Tag. Am 31.08. verteidigt der Kl. seine Führung des Weinkellers und bittet, ihn in seinen vertragsgemäßen Rechten zu schützen. Das Tribunal fordert die Bekl. am 01.09. zur Antwort auf. Diese geht am 18.10. ein, die Bekl. bringen weitere Beispiele für den Verfall des Kellers in der Pachtzeit des Kl.s und fordern die Beendigung des Vertrages. Am 18.10. bitten Parteien um Prozeßbeschleunigung, das Tribunal schließt am 22.10. die Beweisaufnahme und verteilt die Akten an die Referenten. Am 29.11.1700 bittet der Kl. um Verhör mehrerer Zeugen, um neue Beweise vorzulegen, das Tribunal geht nicht darauf ein. Am 24.01.1701 entscheidet das Tribunal, daß dem Kl. der Vertrag verlängert werden solle, wenn er einen Eid schwüre, nur gute, ungepanschte Rheinweine ausgeschenkt zu haben. Am 18.02. bitten die Bekl., die Eidesleistung so anzusetzen, daß der Kl. daraus keinen Anspruch auf weitere Pachtjahre ableiten kann. Am 23.02. besteht der Kl. auf der Verlängerung des Vertrages. Am 25.02. setzt das Tribunal daraufhin einen neuen Vorbescheid auf den 04.03. an. Am 03.03. bitten die Bekl., den Kl. den verlangten Eid schwören zu lassen und auf den Vorbescheid zu verzichten. Das Tribunal fordert den Kl. am 22.03. zur Erwiderung auf. Am 05.04. bitten die Bekl. Andreas Weldtner als neuen Pächter zum Vorbescheid mit einzuladen. Das Tribunal folgt dem Antrag am 19.04. und lädt Weldtner auf den 27.04.1701 mit vor.
Instanzenzug: 1. Ratsgericht 1699-1701 2. Tribunal 1699
Prozessbeilagen: (7) Pachtvertrag zwischen den Parteien vom 17.03.1694; Schreiben des Kl.s an Rat (2x o.D.) und vom 06.10.1699; von Notar Andreas Wagner aufgenommene Appellation vom 16.10.1699; Ratsgerichtsurteil vom 09.10.1699, Prozeßvollmachten der Bekl. für Dr. Gröning vom 26.03.1700 und des Kl.s für Dr. Gerdes vom 04.03.1700; vom Rat ausgearbeitete Eidesformel für Kl.; Ratsbeschluß vom 24.04.1695; Mitteilung des Weinschreibers Jochim Klein über Belieferung des Gouverneurs aus dem Ratsweinkeller vom 06.07.1700; Articules Probatoriales des Kl.s für Hans Paarmann, Jacob Hinrichsen, Caspar Lehstbarg und Henning Geller vom 29.11.1700
Akten
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
29.10.2025, 11:27 MEZ