Herzog Eberhard II. von Württemberg und Teck, Graf zu Mömpelgard, bekundet, dass Kurfürst Philipp von der Pfalz für seinen Sohn Pfalzgraf Philipp, Dompropst zu Mainz, das Drittel an den beiden Morgengaben, die Mechthild von der Pfalz, Erzherzogin zu Österreich, von Erzherzog Albrecht VI. von Österreich und Graf Ludwig I. von Württemberg[-Urach] empfangen hatte, ersucht und gefordert hat, so wie es Mechthild gemäß ihrem Testament an den jungen Philipp vermacht habe. Nachdem Eberhard den beiden Pfalzgrafen mit besonderem freundlichen Willen geneigt ist, hat er sich zur Mehrung solcher Freundschaft freiwillig und aus anderen redlichen Ursachen mit ihnen geeinigt, dass er ihnen bis Invocavit 1498 [04.03.1498] insgesamt 6.000 Gulden in gänger Landeswährung nach Heilbronn ausrichten lassen und sie schadlos halten will. Zu Bürgen setzt Eberhard die beiden Städte Stuttgart und Vaihingen (Feyhingen) mit näheren Bestimmungen zur Mahnung, zum Einlager zu Heilbronn oder Weil der Stadt (Wyle), zum Versäumnis der Zahlung sowie zur Pfändung. Sollte sich bis zum Weißen Sonntag [02.04.1497] herausstellen, dass Eberhards Vater Graf Ulrich V. von Württemberg (+) dessen Ehefrau Elisabeth von Bayern-Landshut (+) mehr als 10.000 Gulden Morgengabe gegeben hätte, soll Herzog Eberhard die Mehrsumme zu einem Drittel auf die 6.000 Gulden aufschlagen; wären es weniger als 10.000 Gulden, soll die Differenz zu einem Drittel von den 6.000 Gulden abgezogen werden. Der Aussteller kündigt die unverbrüchliche Wahrung dieses Vertrags und sein Siegel an; die Vögte, Schultheißen, Richter und Gemeinden der Städte Stuttgart und Vaihingen verpflichten sich zur Einhaltung der Artikel und kündigen ihre Siegel an.