Die Abtei Stablo-Malmedy hatte 1601 gegen kurkölnische Schatzungsansprüche, für deren Durchsetzung Güter der Abtei im Erzstift arrestiert worden waren, ein Mandatum auf die Pfandungskonstitution erwirkt. Die Abtei erklärt, reichsfrei und von allen Umlagen außer denen des Reiches exemt zu sein. Nachdem der Kölner receptor cleri extranei erneut Ansprüche gestellt hatte, erwirkte die Abtei 1721 unter Berufung auf dieses Mandat eine Citatio ad reassumendum. Das gleichzeitig erbetene Mandat zur Befolgung des alten Mandates, d. h. zur Rückgabe der abgenommenen Pfänder, wurde zunächst nicht erlassen. Auf die Citatio erschienen die Beklagten nicht, so daß der Prokurator der Kläger bat, gegen sie auf Rufen zu erkennen. Danach ruhte das Verfahren und wurde mit der Reproduktion einer erneuten Citatio ad reassumendum vom 29. Februar 1729 wieder aufgenommen. Während der Prokurator der Beklagten lediglich ein Schreiben, man habe den Sachverhalt aus dem eigenen Archiv noch nicht völlig aufklären können, vorlegte und Fristverlängerungsanträge stellte, beschwerten die Kläger sich über weitere Anforderungen und erbaten dagegen ein (geschärftes) Mandat. Am 9. April 1740 erging schließlich ein Mandatum de non amplius turbando in possessione sine clausula.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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