Streit um die Abrechnung eines 1718 abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages über einen gemeinschaftlichen Eisenhandel von Appellant und Appellat. Strittig ist einerseits der Zeitpunkt, zu dem die Handelsgesellschaft beendet wurde. Der Appellat sieht sie als nach Ablauf der vorgesehenen 4 Jahre beendet an, während der Appellant von einer Verlängerung um weitere 5 Jahre ausgeht und Einwände gegen Form und Inhalt eines Kündigungsinstrumentes erhebt. Strittig ist ferner der Abrechnungsstand. Während der Appellat eine 1724 erfolgte Abrechnung für abschließend ansieht, der zufolge der Appellant ihm noch 6586 Rtlr. schuldig war, und eventuelle Rekonventionsforderungen einem gesonderten Verfahren vorbehalten will, fordert der Appellant Abrechnung über Waren, die der Appellant aus dem gemeinschaftlichen Warenbestand verkauft habe und über die bis 1726 getätigten Geschäfte. Der Appellat bezweifelt die Zulässigkeit der Appellation, da mit dem Urteil lediglich ein früheres, rechtskräftig gewordenes bestätigt werde. In diesem Sinne intervenierte auch der jül.-berg. Geheime Rat. Mit Urteil vom 13. Mai 1729 verwarf das RKG diese Einwände und erließ Ulteriores compulsoriales bezüglich der Acta priora. 1729 erfolgte Reproduktion eines am 10. Dezember 1725 an den Geheimen Rat ergangenen Mandatums de exequendo propriam sententiam et desistendo ab ulteriori cognitione, am 17. Dezember 1729 einer Temporalis inhibitio an die Vorinstanz. Am 6. Oktober 1730 bestätigte das RKG das Urteil der Vorinstanz, ordnete an, daß Teschemacher nur in die ihm von Viebahn verschriebene Hypothek zu immittieren sei, und ordnete eine Fortsetzung der Liquidation zwischen den Parteien durch die Vorinstanz unter Hinzuziehung eines unparteiischen „Buchhalters“ an. Protokoll, Liquidationsakten und Gutachten seien dem RKG zur Entscheidung einzusenden. Streit um den Fortgang der Liquidation. 17. Juli 1742 Bestätigung des früheren Urteils und der „vorgekommenen besonderen Umstände nach“ neue Kommission an die Vorinstanz, vorerst auf appellantische Kosten, eine weitere Liquidation vorzunehmen unter Zuziehung eines im Eisenhandel erfahrenen Kaufmanns, der beide Seiten ihre Handelsbücher zur Einsicht sowohl über die letzteren wie über frühere Rechnungen freigeben sollen, wobei die Durchsicht unter Zuziehung eines im Eisenhandel erfahrenen Buchhalters (falls die Appellaten auf ihre Kosten einen weiteren bestellen wollen, ist dieser zuzulassen) und eines kaiserlichen Notars als Protokollführer vorzunehmen ist. Die Kommission soll danach einen Güteversuch unternehmen, bei dessen Fehlschlagen aber die Abschlußrechnung erstellen, die mit allen Unterlagen dem RKG einzusenden ist. Siehe auch RKG 5574 (T 73/370).

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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