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Der Appellat hatte auf Auszahlung und Verzinsung der seiner Mutter Cecilia von Wevorden im Ehevertrag mit Reinhard von Vlatten durch ihren Vater Johann Degenhard von Wevorden zugesagten 6000 Rtlr. geklagt. Die Appellation richtet sich dagegen, daß die Vorinstanz ihm die aus dem Verkauf des Burghofes zu Thorr (Tor, Torrens/Torrischer Hof) erzielten 4000 Rtlr. auf Abschlag dieser Summe anwies und den Appellanten zur Begleichung der Differenz und zur Verzinsung der Summe seit dem Tode des Johann Degenhard von Wevorden verpflichtete. Die Appellanten wenden ein, der Hof in Thorr sei im Heiratsvertrag als Sicherheit für die vollen 6000 Rtlr. gesetzt worden. Der Verkauf für 4000 Rtlr. ohne vorgängigen gerichtlichen Spruch stelle an sich schon eine unzulässige Beeinträchtigung der Rechte des damals mit keinen Vormündern versehenen Appellanten dar, so daß er gegen diese laessio enormis in integrum restituiert werden müsse. Sollte der Verkauf dennoch akzeptiert werden, könne der Appellant in keinem Fall zur Begleichung der 2000 Rtlr. Differenz verpflichtet werden. Da die Mutter des Appellaten seit dem Tode des Johann Degenhard von Wevorden den zu Drove gehörenden Velner Hof zur Nutzung statt Zinsen innegehabt habe, könnten keine zusätzlichen Zinszahlungen verlangt werden. Der Appellant erhebt Attentatsvorwurf. Der Appellat sieht das RKG-Verfahren als durch falsche Angaben erschlichen an. Der Wert des Hofes in Thorr sei im Ehevertrag nicht festgestellt worden. Der Velner Hof sei im Ehevertrag nicht erwähnt und daher für das Verfahren irrelevant. Da der Hof zu Thorr als Sicherheit für das Heiratsgeld gesetzt worden sei, sei damit die Möglichkeit, ihn beim Ausbleiben der Zahlung ohne weiteren Spruch zu verkaufen, vorgegeben. Da der Hof seiner Mutter als Dos mit in die Ehe gegeben worden sei, spiele die Minderjährigkeit des jetzigen Inhabers des Hauses Drove für den Verkauf keine Rolle. Am 23. März 1659 verwies das RKG das Verfahren als desert an die Vorinstanz zurück. Am 6. Mai 1659 erging Restitutio in integrum gegen diese vom RKG von Amts wegen aufgrund von Fristversäumnis bei der Anforderung der Acta priora und Nichtvorlage eines Kalumnieneides erkannte Deserterklärung, da weder der Appellat noch sein Advokat von diesen Formalien gewußt hätten. Die Restitutio wurde gegen appellatische Einwände am 5. Oktober 1660 angenommen. Am 16. Mai 1661 bestätigte das RKG das Urteil der Vorinstanz. Restitutionsgesuch dagegen wurde am 2. April 1669 abgelehnt. Am 7. Juli 1676 erging ein Exekutionsmandat. Danach sind keine Handlungen protokolliert.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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