Erzbischof Gerlach von Mainz bestätigt die Urkunden (briebe) derer von Itter (Ittire) über die Güter des Klosters Haina in Gericht und Herrschaft ...
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Urk. 26, 871
Urk. 26, A II Haina, Kloster
Urk. 26 Kloster Haina - [ehemals: A II]
Kloster Haina - [ehemals: A II] >> 1350-1374
1358 Dezember 06
Ausf., dt., Perg. - An rot-grünen Seidenfäden anh. spitzov. Sg. des Erzbischofs
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Datum a. d. 1358, ipso die beati Nycholai episcopi et confessoris.
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Erzbischof Gerlach von Mainz bestätigt die Urkunden (briebe) derer von Itter (Ittire) über die Güter des Klosters Haina in Gericht und Herrschaft Itter. Das Kloster kann über seine Eigenleute und Güter zu seinem Nutzen frei verfügen. Es kann mit seinen Fischern und anderen, die es dazu braucht, in seinen Fischereien und Gewässern ebd. sowie in den auf seinem Eigen gelegenen Bächen ober- und unterhalb des Klosters nach Belieben fischen, mit Zügen (tzogin), mit Leuchten (luchtene) oder auf andere Weise. Weiter kann das Kloster seine sämtlichen Wälder und Forsten, insbesondere den Hochwald (daz Hoichgewelde) bei Altenlotheim (Aldinlotheym), Schmittlotheim (Smyddelotheim), Hoflotheim (Hobe-), Herzhausen (Hertzhusin), Bringhausen (Bruenyng-), bei dem Eschebruch (Esschebruche) und im Hainaer Anteil am Boddenscheid selbst oder durch die, denen es den Forst befiehlt, ungehindert von Erzstift und seinen Leuten forsten, hegen und hüten (hudin). Entschließt sich das Kloster um der Nützlichkeit willen seinen Hof zu Lotheim (Loitheim) mit Landsiedeln zu besetzen, so müssen diese dem mainzischen Gericht wie ihre Nachbarn ober- und unterhalb mit ihrer fahrenden Habe dienen, werden sonst aber mit Gastung oder Diensten von Seiten des Erzbischofs nicht belastet; zieht das Kloster den Hof später erneut an sich, so ist er wieder frei wie ehedem. Das Kloster darf Äcker und Wiesen, die zu seinem Hof Ellnrode (Eilrodde) gehören, ungehindert auch an Leute außerhalb des Gerichts verleihen. Schließlich darf es in die Hainmühle (Haynmuele) bei dem Hof zu Halgehausen (Hadelingehusin) einen weltlichen Mann setzen, der ebenso frei von Gerichtsgeboten sein soll, als ob dort ein Klosterbruder säße.
Vermerke (Urkunde): Siegler: Der Aussteller.
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Regest: Franz Nr. 659, Zweiter Band
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Erzbischof Gerlach von Mainz bestätigt die Urkunden (briebe) derer von Itter (Ittire) über die Güter des Klosters Haina in Gericht und Herrschaft Itter. Das Kloster kann über seine Eigenleute und Güter zu seinem Nutzen frei verfügen. Es kann mit seinen Fischern und anderen, die es dazu braucht, in seinen Fischereien und Gewässern ebd. sowie in den auf seinem Eigen gelegenen Bächen ober- und unterhalb des Klosters nach Belieben fischen, mit Zügen (tzogin), mit Leuchten (luchtene) oder auf andere Weise. Weiter kann das Kloster seine sämtlichen Wälder und Forsten, insbesondere den Hochwald (daz Hoichgewelde) bei Altenlotheim (Aldinlotheym), Schmittlotheim (Smyddelotheim), Hoflotheim (Hobe-), Herzhausen (Hertzhusin), Bringhausen (Bruenyng-), bei dem Eschebruch (Esschebruche) und im Hainaer Anteil am Boddenscheid selbst oder durch die, denen es den Forst befiehlt, ungehindert von Erzstift und seinen Leuten forsten, hegen und hüten (hudin). Entschließt sich das Kloster um der Nützlichkeit willen seinen Hof zu Lotheim (Loitheim) mit Landsiedeln zu besetzen, so müssen diese dem mainzischen Gericht wie ihre Nachbarn ober- und unterhalb mit ihrer fahrenden Habe dienen, werden sonst aber mit Gastung oder Diensten von Seiten des Erzbischofs nicht belastet; zieht das Kloster den Hof später erneut an sich, so ist er wieder frei wie ehedem. Das Kloster darf Äcker und Wiesen, die zu seinem Hof Ellnrode (Eilrodde) gehören, ungehindert auch an Leute außerhalb des Gerichts verleihen. Schließlich darf es in die Hainmühle (Haynmuele) bei dem Hof zu Halgehausen (Hadelingehusin) einen weltlichen Mann setzen, der ebenso frei von Gerichtsgeboten sein soll, als ob dort ein Klosterbruder säße.
Vermerke (Urkunde): Siegler: Der Aussteller.
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Regest: Franz Nr. 659, Zweiter Band
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
10.06.2025, 09:13 MESZ