A: Dietz Marschalk, Pfleger und Landrichter zu Auerbach. S: Landgericht Auerbach. E: Herr Friedrich Trautenberger, Konventherr des Klosters Michelfeld, als Vertreter Abt Wernhers und des Konvents des Klosters Michelfeld. Betreff: Gerichtsbrief in der Klage von E gegen Hermann Strobel zu Hörnleinsrewt (Hörlasreuth, Lkr. Pegnitz) wegen eines Guts zu Büchenbach (Lkr. Pegnitz), über das der Abt zu Michelfeld Eigenherr ist und das Strobel ohne Willen und Erlaubnis des Abtes einem anderen gelassen, der es wiederum zu einem halben Teil einem anderen überlassen hat, so dass es "unbaulich" gehalten wird und geödigt zu werden droht. Verantwortung des Strobel auf der Landgerichtssitzung am 9. Mai: Das fragliche Gut gehöre zum Schloss Holnperg (Hollenberg, Lkr. Pegnitz) und sei mit Folg, Steuer und aller Obrigkeit Pfalzgraf Otto II. (von Pfalz-Neumarkt) unterworfen, weshalb es ihm nicht gebühre, es ohne Wissen der Herrschaft zu verantworten, und er um Aufschub bis zum nächsten Landgericht bat. Nachdem ihm dieser bewilligt wurde, brachte er auf der Landgerichtssitzung vom 6. Juni vor, dass er das, was er mit dem Gut gehandelt habe, ohne Wissen gehandelt und nicht verstanden habe, ob er darin recht oder unrecht gehandelt habe, auch gehe dem Abt an dem Gut nichts ab und schließlich sei es nicht mehr sein, sondern seiner Kinder Gut, weshalb er getraue, dass er dem Zuspruch nichts schuldig sei. Gegenrede des Friedrich Trautenberger, der u. a. auch die drei folgenden Briefe zur Verhörung vorlegt: 1) Brief des Landgerichts Auerbach vom 8. März 1469 (= Urkunde Nr. 173);. 2) Brief des Landgerichts Auerbach vom 7. April 1445 (Gerichtsbrief, dass Kunigund, Frau des Fritz Grüntgreyff, ihr Gut zu Penzenreuth persönlich oder mit ihren Erben besitzen und wesentlich mit Leuten und Vieh halten oder es innerhalb einer bestimmten Zeit verkaufen soll);. 3) Brief Pfalzgraf Johanns (von Pfalz-Neumarkt) vom 27. Juli 1439,. deren Inhalt im wesentlichen aussagt, dass jeder, der auf ein Gut des Abtes von Michelfeld aufgenommen wird, geloben muss, das Gut nicht zu beschweren. Antwort des Strobel: Die drei verhörten Briefe berührten mitnichten die Klage, deshalb lasse er sie sein, was sie sind. Auch sei das Gut nicht seines, sondern ihm von seinen Kindern auf etliche Jahre eingegeben. Er habe es unter Vorbehalt der Rechte der Herrschaft einem anderen überlassen, dabei nicht "ungefährlich" gehandelt und keinem Herrn etwas genommen. Darauf legt Friedrich Trautenberger einen Brief Pfalzgraf Rudolfs II. vom 27. Januar 1341 (= Urkunde Nr. 60) vor, laut welcher ein Friedrich der Kürbenreuter, Bürger zu Auerbach, verpflichtet wurde, ein Gut des Klosters zu Welluck mit eigenem Leib zu besitzen, und Abt und Konvent des Klosters die Macht zugestanden wurde, dieses Erbe zu besetzen und zu entsetzen. Daraus folge, dass auch Strobel nicht das Recht habe, sein Gut anderen zu überlassen. Nach weiteren Reden und Widerreden wurde zu Recht erkannt, dass Strobel mit dem Überlassen des Guts nicht recht getan habe. Er soll sich bis Lichtmess mit dem Abt darüber vertragen, ob er den jetzigen Beständer länger auf dem Gut sitzen lassen möge, wenn nicht, soll er das Gut verkaufen oder es selbst persönlich besitzen.