Graf Johann von Sulz (Sultz), Hofrichter am kaiserlichen Hofgericht zu Rottweil (Rotwil), bekundet, dass vor ihm Hans von Gemmingen der Jüngere und Eberhard von Neipperg (Niperg), vertreten durch ihren bevollmächtigten Prokurator Jörg Ram, Unterschreiber am genannten Hofgericht, gegen Hans von Dürn geklagt haben. Der Beklagte hatte die Kläger sowie Heinrich von Sickingen (Sigkingen) gebeten, den Ganerben zu Widdern 130 rheinische Gulden "ufzebringen", und versprochen, sie dabei schadlos zu halten; die Summe wurde bei Kunz Echter [von Mespelbrunn] aufgebracht und ihre Rückzahlung binnen vereinbarter Frist zugesagt. Nach Ablauf dieser Frist ist Hans von Dürn seiner Pflicht nicht nachgekommen, und da Kunz Echter daraufhin das Geld bei einem Juden aufgenommen hat, hat die "schuld mit schaden" sich schließlich auf rund 550 Gulden addiert. Den daraus erwachsenen Streit haben Hans von Ehrenberg (Eremberg) als Gemeiner sowie Hans von Gemmingen zu Guttenberg und Heinz Rude von Collenberg (Colenberg) als "zusätz" dahingehend entschieden, dass Hans von Dürn und die Ganerben zu Widdern die von Sickingen, von Gemmingen und von Neipperg schadlos halten sollen. Dem entsprechend will der von Dürn nur seinen eigenen Anteil an der Schuld bezahlen und erklärt hinsichtlich des Rests die anderen Ganerben, in deren Namen er das Darlehen erbeten hat, für zuständig. Die darauf folgende Klage beim Hofgericht zu Rottweil wurde an das Hofgericht des Erzbischofs von Mainz (Mentz) verwiesen, "alda in aber das recht nach ir ervordrung nach des hofgerichtz recht nit vollgangen sy, deßhalb si im [Hans von Dürn] als zu der dritten clag verkündt haben". Nunmehr verweist das Hofgericht zu Rottweil die Sache zurück an Hans von Ehrenberg, Hans von Gemmingen zu Guttenberg und Heinz Rüdt von Collenberg, die ihren vorherigen Spruch dahingehend präzisieren sollen, ob Hans von Dürn verpflichtet ist, die gemeinschaftliche Schuld gegebenenfalls auch allein zu begleichen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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