Johann Graf zu Wertheim und Gräfin Mechthilt geb. von Swartzburg, seine eheliche Hausfrau, verkaufen Heinrich von Mymlingen, Altaristen zu Wertheim, für 850 fl Frankfurter Währung eine Jahresgülte von 52 fl, wovon sie alle Goldfasten dem jeweiligen Vikar des noch zu erbauenden Altars des Heiligen Geistes in der Pfarrkirche zu Wertheim 6 1/2 fl zu geben haben, ebensoviel zu Präsenz dem Pfarrer, seinem Gesellen, den übrigen Vikarosen und Altaristen, dem Schulmeister und Kirchner der Pfarrkirche. Den Betrag einer ausbleibenden Zahlung kann die betroffene Partei bei Juden oder Christen aufnehmen, und die Herrschaft muß dann dafür aufkommen. Zu Bürgen bestellt sind vier Mann aus der Wertheimer Bürgerschaft, die die Geistlichen in jedem Fall beliebig auswählen können. Deren Leistung erfolgt 14 Tage nach Mahnung gemeinschaftlich in einem angegebenen offenen Wirtshaus zu Frankfurt, Würzburg oder Miltenberg. Für einen während der Leistung weggefallenen Bürgen oder einen, der der Mahnung nicht Folge leistet, können die Geistlichen einen beliebigen andern mahnen. Die Gülte ist mit 850 fl dauernd wiederlöslich, sofern die Lösung den beiden Parteien der Empfänger ein Vierteljahr zuvor angekündigt wird und die Zahlung 14 Tage nach Ablauf des Vierteljahres erfolgt. Die Rückkaufsumme wird solange bei zwei von Herrschaft, Stadt und Geistlichen ernannten Treuhändern deponiert, bis sie nach Übereinkunft derselben drei Faktoren in neuer Gülte halb für die Vikarie des Heiligen Geistes, halb für Pfarrer und Vikarie, angelegt wird.