Die Rechte der Landeshoheit und landesherrlichen Obergerichtbarkeit eines Teutschen Reichs-Standes in Ansehung der in seinen Landen gelegenen Landsässigen Mediat-Güter, worüber ein anderer Reichsmitstand Lehensherr zu seyn behauptet, und deshalb mit dem Lehenmann oder einem Dritten- diese Eigenschaft leugnenden im Immedietät jenen Reichsstandes ohnbeschadet den deshalb entstehenden Rechts-Streit vor seinen Landes-Gerichten annehmen, darin Ladung erkennen, handeln und entscheiden zu lassen. Vertaidigt zur weiteren Darlegung der-durch die so dunkle als beschwerliche Erkenntnisse des hochlöblchen Kaiserlichen Reichshofrathes, in Sachen des hochfürstlichen Gesamthauses Nassau Sarbrücken wider die Hochfürstliche Hessen-Darmstädtische Regierung zu Giessen und die von nordeckische Gläubiger, die Feudalität einiger zur Burg Rabenau gehören sollenden Güterstücken und deren vorhabende Versteigerung betreffend, sowohl dem Hochfürstlichen Hauses Hessen Darmstadt zufügten besonderen, als auch für sämliche des Heil.-Röm. Reichs Kurfürsten, Fürsten und Stände entstehenden allgemeinen Beschwerden und zur Rechtfertigung der zu deren Abwendung an Kaiserliche Majestät und versammelte Reich notgedrungen genommenen Rekurses; mit den zu dieser Sache gehörigen Reichshofsraths-Akten. Giesen: Johann Christoph Schröder