Jakob Lochenmayer zu Berg und Ehefrau Agata Üler ("Ylerin") bekennen, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten, kaiserlicher und königlicher Rat, ihnen sowie ihrem jüngsten nachgelassenen Sohn bzw., wenn sie keinen haben, ihrer jüngsten Tochter auf Lebenszeit ein Gütlein zu Berg verliehen hat. In das Gütlein gehören in jedem Ösch 4 Juchart Acker, 3 1/2 Mannmahd Wiesen und ein Baumgarten, dazu eine angemessen Menge Brennholz aus dem großen Hof. Die Beliehenen müssen das Gütlein persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "neindert schlaitzen" und nichts daraus veräußern. Die zum großen Gut gehörigen Wälder dürfen nur zur Entnahme von Bau- und Brennholz für den Eigenbedarf genutzt, Eichen und andere fruchttragende ("berend") Bäume nicht gefällt werden. Jährlich zu St. Martin entrichten sie an Zins und Hubgeld je 1 Scheffel Vesen und Hafer sowie 1 Streichen Vogtkernen, 10 ß d und 1 Fasnachthenne, alles in Ravensburger Maß und Währung. Bei Verletzung der Leihebedingungen, wenn sich die Beliehenen mit Leib und Gut dem Kloster "abschwaif" und ungehorsam machen, im Todesfall sowie bei Eingehung einer Ungenossamenehe fällt das Gütlein heim. Es muß dann mit Dritteil sowie Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.