Everhard Graf von der Mark, Vormund der Junggrafen Otto und Engelbert von Tecklenburg, diese mit Erlaubnis des Vormunds, und ihre Mutter Richardis Gräfin von Tecklenburg übertragen das Eigentumsrecht am Haupthof in Püsselbüren, an einem dortigen Hof und an zwei Fischteichen, gelegen im Kirchspiel Ibbenbüren in der Diözese Osnabrück, die zur Herrschaft Tecklenburg gehören, der Äbtissin und dem Konvent des Zisterzienserinnenklosters Gravenhorst. Außerdem verzichten sie auf mögliche Ansprüche auf die Güter zu Westerkappeln [Im Verlobungsvertrag des Grafen Heinrich von Tecklenburg mit Jutta von Ravensberg vom Jahre 1238 (OUB 2 Nr. 370, S. 289) hatte dieser zwar den Haupthof in Westerkappeln als Mitgift erhalten. Da die kurze Elte aber kinderlos blieb, waren diese Güter an die Familie der Jutta zurückgefallen, die sie wenig später mit anderen an den Bischof von Münster verkaufte, der sie seinerseits teilweise dem Kloster Gravenhorst überließ. Konkrete Ansprüche konnte also der Graf von Tecklenburg nicht stellen. Hier sollte offensichtlich nur allen Eventualitäten vorgebeugt werden] und auf den Hof Eschlage [vergl. Nr. 43 und 44] im Kirchspiel Riesenbeck. Die Junggrafen versprechen, nach Erreichen der Volljährigkeit diesen Verzicht nicht in Frage stellen zu wollen. Warendorf

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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