(1) D 1477 (2)~Kläger: Dietrich Ernst von Donop zu Schötmar, er befindet sich zumindest zur Einleitung des Verfahrens in Wetzlar, (3)~Beklagter: Graf Friedrich Adolf zur Lippe (4)~Prokuratoren (Kl.): Lic. Christian Christoph Dimpfel [1714] 1714 ( Subst.: Lic. J. B. Obrist Prokuratoren (Bekl.): Dr. Hoffmann (1714) ( Dr. Johann Friedrich Hofmann [1702] 1716 ( Subst.: Dr. Ludwig Ziegler ( für die Ritterschaft: Dr. Hoffmann (1716) (5)~Prozessart: Mandati cassatorii et restitutorii sine clausula Streitgegenstand: Der Kläger beklagt, der Beklagte habe ihm trotz des RKG-Mandates de non turbando (s. L 82 Nr. 169 (D 1476)) erneut das Branntweinbrennen untersagen und ihm Branntwein-"Botte" und die neu angeschafften "Helme" (zum Brennen oder Destillieren) abnehmen lassen. Nochmaliger Verweis auf die Notwendigkeit des Brennens und Verkaufens von Branntwein zur Sicherung des Unterhaltes, da Haus Schötmar im Gegensatz zu anderen adligen Sitzen mit wenig Land und nutzbaren Rechten versehen sei. Der Beklagte bestreitet ein Attentat. Solange nicht in der Hauptsache entschieden sei, könne die Durchsetzung des landesweiten Brennverbotes nicht als Attentat gewertet werden und stelle ein Mandat, mit dem dem Kläger das Brennen de facto erlaubt werde, einen unzulässigen Eingriff in die zum Besten des Landes ausgeübten landesherrlichen Rechte dar. Der Kläger könne keine Ausnahme vom Verbot beanspruchen, da vom Verbot auch alle Privilegierten im Lande betroffen seien (gegen die es, wenn eine Ausnahme zugelassen werde, nicht mehr durchzusetzen sein werde). Er sieht vielmehr in der erneuten Anschaffung von Brennblasen ein Attentat des Klägers. Er bestreitet dessen Behauptung, das Privileg könne seiner Art nach auch aus landesherrlicher Macht nicht widerrufen werden, und beansprucht als derjenige, der das Privileg gegeben habe, das Recht dieses auszulegen und ggf. auszusetzen. 1715 Hinweis, man sehe das Verfahren mit der Aufhebung des Brennverbotes als gegenstandslos an. Der Kläger verlangt dagegen Erstattung des vom Beklagten verursachten Schadens. Streit, ob das Privileg gegen Zahlung (titulo oneroso) erworben sei. Intervention der Ritterschaft, mit der Bitte, von Donop zu "Moderation [und] Verträglichkeit" anzuhalten. RKG-Einschärfung, über die Befolgung des Mandates zu berichten, wobei die Anträge auf Instrafenehmen des Beklagten und deren Exekution "noch zur Zeit" abgelehnt wurden (28. September 1716, 16. Juli 1717). Streit, ob dem Mandat Genüge geschehen sei. (6)~Instanzen: RKG 1714 - 1718 (1714 - 1718) (7)~Beweismittel: Gedruckte Landesverordnung über die Aufhebung des Branntweinbrennverbotes, 1715 (Q 9, 22). Aufstellung über die zum Erwerb des Privilegs aufgewandten Gelder (Q 12). (8)~Beschreibung: 3 cm, 124 Bl., lose; Q 1 - 23, es fehlt Q 15 (ritterschaftliche Vollmacht für Dr. Hoffmann), 5 Beil., davon 1 prod. 3. Oktober 1718. Lit.: vgl. L 82 Nr. 154.