Walburga Rotenhüslerin von Lanzenreute, Tochter des Hans Rotenhüsler und der Walburga Käserin von Schlier, bekennt, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten, ihr, ihrem künftigen Ehemann, falls dieser Leibeigener des Klosters ist, und ihrem jüngsten Sohn bzw., wenn sie keinen Sohn haben, der jüngsten Tochter auf Lebenszeit das Gut in Lanzenreute verliehen hat, das zuvor die Eltern der Ausstellerin aus Gnade zu Lehen hatten. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts entfremden. Eichen und andere fruchttragende ("bärend") Bäume dürfen nicht gefällt werden. Jährlich entrichten sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten als Zins und Hubgeld 12 ß d, 6 Scheffel Hafer, 1 Roß Weinleite vom [Boden-]See ohne Futter, 4 Hühner, 1 Fasnachthenne sowie 4 ß d von der halben Wiese, alles in Ravensburger Währung und Maß. Das Gut fällt heim bei Verletzung der Leihebedingungen, Heirat mit Ungenossamen sowei Flucht und Ungehorsam. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht. Die Beliehenen müssen nach dem Tod der Mutter den Vater der Ausstellerin versorgen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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