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EB Siegfried II. setzt fest, daß nach dem Tod der Kanoniker des St. Viktorstifts die Einkünfte von allen ihren vakant gewordenen Pfründen für zwei Jahre zum Nutzen der Kirche verwendet werden sollen.
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EB Siegfried II. setzt fest, daß nach dem Tod der Kanoniker des St. Viktorstifts die Einkünfte von allen ihren vakant gewordenen Pfründen für zwei Jahre zum Nutzen der Kirche verwendet werden sollen.
Urkunden der ehemaligen Provinz Rheinhessen >> 11 Orte, Buchstabe M >> 11.1 Mainz >> 11.1.52 Mainz (St. Viktor)
1213 März 3, Mainz
Ausf., Perg., Sg. abgef., Rest d. Schn.
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: 1213, v nonas Martii
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Mainz (St. Viktor): Verordnung Erzbischof Siegfrieds von Mainz, dass an allen vakant werdenden Präbenden des Viktorstifts die Revenuen während zwei Jahren der Fabrik zufallen sollen
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Gottfried, Dekan, Gottfried, Kustos, Heinrich, Kantor, , Ruthard, Keller, Heinrich v. Katzenelnbogen (Cazzenelm-), Magister Heroldus, Gottfriued, Subkustos, Magister Opertus, Baldemar, Kantor von St. Peter u. Domkantor, Friedrich, Kanoniker zu St. Marien 'ad gradus' [Mariengreden?]